Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Strassenmeyer gg Deutschland, Urteil vom 2.5.2023, Bsw. 57818/18.
Art 6 Abs 1,3 lit d EMRK - Zulassung von Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren wegen Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 6 Abs 1,3 lit d EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 14.9.1994 wurde G., ein deutscher Staatsangehöriger, in der Tschechischen Republik in einem Waldstück tot aufgefunden. Vor seinem Tod führte G. zusammen mit F. ein Kleidungsgeschäft in Erfurt. N., eine ehemalige Freundin von F., meldete 2012 der Polizei, dass F. ihr 1994 vor seinem Selbstmord die Beteiligung an der Ermordung eines Mitarbeiters in der Tschechischen Republik gestanden hatte. K., welcher auch im Geschäft arbeitete, wurde am 29.9.2014 verhaftet und schriftlich über sein Recht zu schweigen und einen Anwalt beizuziehen informiert. Wegen der Verwendung eines veralteten Formulars wurde er jedoch nicht über sein Recht gemäß § 136 StPO informiert, einen Pflichtverteidiger zu beantragen. In seiner Aussage vor der Polizei gab er an, dass er am 13.9.2014 mit G., S., M. S., V. und dem Bf in die Tschechische Republik gefahren sei. Der Bf wurde am 30.9.2014 festgenommen und in gleicher Weise wie K. über seine Rechte belehrt. Er erklärte, dass er G. nicht gekannt habe und noch nie in der
Tschechischen Republik gewesen sei. Die Mitangeklagten K., S. und V. belasteten jedoch den Bf im Rahmen unterschiedlicher Aussagen und schilderten das Ausmaß ihrer Beteiligung. Laut V.s Aussage habe der Bf G. mit der Faust bewusstlos geschlagen und ihn in den Kofferraum des Autos von S. gelegt. Nachdem sich G. nach Faust- und Schlagstockschlägen nicht mehr bewegt habe, sei beschlossen worden, seinen Körper zu verbrennen. G. sei vier Meter von den Autos entfernt auf den Boden gelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei festgestellt worden, dass G. noch atme, der Bf habe deswegen einen Stein genommen und ihm diesen auf den Kopf geworfen. Er selbst habe den Tatort verlassen, aber wenig später G. wie eine brennende Fackel herumlaufen sehen.
Das Verfahren gegen den Bf, V., K. und S. begann am 20.4.2015. Nachdem die Angeklagten von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machten, vernahm das Landgericht die Polizeibeamten, die die Vernehmungen durchgeführt hatten. Die Angeklagten erhoben Einspruch gegen die Zulassung dieses Beweismittels. Das Gericht hörte auch N., welche ihre damalige Aussage wiederholte. Ferner wurde L. vernommen, der in dem Geschäft für F. und G. gearbeitet hatte. Dieser gab an, dass der Bf damit geprahlt habe, den »Schlussstrich« gezogen zu haben. Ebenfalls gehört wurden die tschechischen Polizeibeamten und ein forensischer Sachverständiger. Dieser gab an, dass es unwahrscheinlich sei, dass G. sich bewegt habe, nachdem er in Brand gesetzt wurde. Am 24.8.2015 beantragten S. und der Bf ein Sachverständigengutachten über den Wahrheitsgehalt von V.s Aussage, weil die Aussagen offensichtlich unwahr seien, nachdem vom Sachverständiger ausgeschlossen wurde, dass sich G. nach dem Anzünden noch bewegt habe. Der Antrag wurde am 30.9.2015 abgewiesen, da ein Sachverständigengutachten nur unter besonderen Umständen erforderlich sei.
Am 2.6.2016 verurteilte das Landgericht K. und den Bf wegen Mordes und Freiheitsberaubung mit Todesfolge. V. wurde des Mordes für schuldig befunden und S. freigesprochen. Das Gericht führte aus, dass seine Feststellungen auf der Gesamtheit der erhobenen Beweise beruhten, einschließlich der vorprozessualen Aussagen der vier Angeklagten und insbesondere der Aussage von V. Es erklärte, warum es die Aussage von S. für zuverlässig halte und stellte fest, dass die Aussage weitgehend mit der von K. übereinstimmte. Was die angeblichen Ungenauigkeiten der Aussage des V. betreffe, seien diese nicht geeignet, die Aussage in ihrer Gesamtheit in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die Angeklagten nicht über ihr Recht auf einen Pflichtverteidiger informiert worden waren, machte die Aussage nach Ansicht des Landgerichts nicht unzulässig.
Der Bf legte am 3.6.2013 Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt ein. Dieses habe seine Verurteilung in erster Linie auf die vorprozessualen Aussagen seiner Mitangeklagten gestützt, welche er in keiner Phase des Verfahrens befragen hätte können. Auch habe das Versäumnis, ihn und seine Mitangeklagten über das Recht auf einen Pflichtverteidiger zu informieren, die vorprozessualen Aussagen unzulässig gemacht. Die Revision wurde vom BGH am 6.2.2018 mit der Begründung verworfen, der Staat habe aufgrund der Schwere der Anschuldigungen ein starkes Interesse an der Strafverfolgung, der Fehler sei nicht beabsichtigt gewesen und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten keinen Rechtsbeistand erhalten hätten.
Der Bf reichte am 28.5.2018 eine Verfassungsbeschwerde ein und stützte sich auf dieselben Argumente wie vor dem BGH. Die Behandlung der Verfassungsbeschwerde wurde am 26.6.2018 ohne Angabe von Gründen abgelehnt.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art 6 Abs 3 lit d EMRK (Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK
(40) Der Bf brachte gestützt auf Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK vor, das Strafverfahren gegen ihn sei unfair gewesen. Insb habe er seine Mitangeklagten nicht befragen können. Außerdem beschwerte er sich gestützt auf Art 5 Abs 1 lit c und Art 6 Abs 1 EMRK darüber, dass keiner der Angeklagten vor der polizeilichen Vernehmung über das Recht auf einen Pflichtverteidiger belehrt worden sei.
Zulässigkeit
(42) Die Regierung machte geltend, dass es der Bf verabsäumt habe, die innerstaatlichen Rechtsmittel bezüglich der Unmöglichkeit, Fragen an seine Mitangeklagten zu stellen, auszuschöpfen und argumentierte, dass er diese Beschwerdebehauptung nicht ordnungsgemäß vor den innerstaatlichen Gerichten erhoben habe.
(44) Die allgemeinen Grundsätze zur Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel sind in Vuckovic ua/RS zusammengefasst [...].
(45) Der GH stellt fest, dass der Bf den Umstand, dass er nicht in der Lage war, Fragen an seine Mitangeklagten zu stellen und es keine ausreichenden ausgleichenden Faktoren gab, vor allen Instanzen der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit geltend machte [...]. Dadurch gab er dem Staat die Möglichkeit, den behaupteten Verstoß zu beheben [...]. Aus diesem Grund stellt der GH fest, dass der Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat [...] und weist die Einrede der Regierung in dieser Hinsicht zurück.
(46) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(66) Der GH stellt fest, dass die Beschwerdevorbringen des Bf verschiedene, aber miteinander verflochtene Punkte betreffen, nämlich die fehlende Möglichkeit, die anderen Beschuldigten zu befragen, und die Tatsache, dass die Polizei die Angeklagten vor ihrer Vernehmung nicht ordnungsgemäß über ihre Rechte belehrt hat. Wenn ein Bf mehrere Verfahrensmängel rügt, kann der GH die verschiedenen Punkte [...] nacheinander prüfen, um festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war [...].
Die fehlende Möglichkeit für den Bf, Fragen an seine Mitangeklagten zu stellen
Allgemeine Grundsätze
(68) [...] Die Garantien in Art 6 Abs 3 lit d EMRK sind spezifische Aspekte des [...] in Abs 1 verankerten Rechts auf ein faires Verfahren [...]. Darüber hinaus besteht das Hauptinteresse des GH darin, [...] die Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu bewerten [...]. Bei dieser Beurteilung betrachtet der GH das Verfahren als Ganzes und berücksichtigt dabei die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der Öffentlichkeit und der Opfer an einer ordnungsgemäßen Strafverfolgung und wo notwendig, die Rechte der Zeugen [...]. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Zulässigkeit von Beweismitteln durch das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gerichte zu regeln ist und dass der GH nur zu prüfen hat, ob das Verfahren fair durchgeführt wurde [...].
(69) In der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery/GB [...] wurden die Grundsätze klargestellt, welche anzuwenden sind, wenn ein Zeuge nicht an einer öffentlichen Verhandlung teilgenommen hat. Diese Grundsätze können folgendermaßen zusammengefasst werden [...].
(i) Der GH muss zuerst die Vorfrage prüfen, ob es einen triftigen Grund für die Zulassung der Aussage eines abwesenden Zeugen gab, wobei zu berücksichtigen ist, dass Zeugen in der Regel während der Verhandlung aussagen sollten und dass angemessene Maßnahmen getroffen werden sollten, um ihre Anwesenheit sicherzustellen.
(ii) Typische Gründe für das Fernbleiben sind [...] der Tod des Zeugen oder die Angst vor Vergeltung. Es gibt darüber hinaus weitere legitime Gründe, warum ein Zeuge nicht an der Verhandlung teilnehmen kann.
(iii) Wurde ein Zeuge in einem früheren Verfahrensstadium nicht vernommen, darf die Zulassung einer Zeugenaussage anstatt einer direkten Aussage in der Hauptverhandlung nur das letzte geeignete Mittel sein.
(iv) Die Zulassung von Aussagen abwesender Zeugen resultiert in einer potentiellen Benachteiligung des Angeklagten, der im Strafverfahren grundsätzlich die Möglichkeit haben sollte, die gegen ihn erhobenen Beweise wirksam anzufechten. Insb sollte er in der Lage sein, den Wahrheitsgehalt [...] der Zeugenaussagen zu prüfen, indem diese entweder zum Zeitpunkt der Aussage oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens in seiner Gegenwart mündlich vernommen werden.
(v) Nach der »Regel des einzigen oder entscheidenden Beweises« werden die Verteidigungsrechte des Angeklagten in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn seine Verurteilung nur oder überwiegend auf den Aussagen von Zeugen beruht, die der Angeklagte in keinem Stadium des Verfahrens befragen kann.
(vi) In diesem Zusammenhang ist der Begriff »entscheidend« eng zu verstehen. Er bedeutet, dass es sich um Beweise handelt, die [...] für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend sein können. Wird die nicht überprüfte Zeugenaussage durch andere Beweise bekräftigt, hängt die Beurteilung, ob sie entscheidend ist, von der Stärke des bekräftigenden Beweises ab: Je stärker die anderen belastenden Beweise sind, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die Aussage des abwesenden Zeugen als entscheidend angesehen wird.
(vii) Obwohl Art 6 Abs 3 EMRK im Rahmen der Gesamtheit des Verfahrens auszulegen ist, sollte die »Regel des einzigen oder entscheidenden Beweises« flexibel angewendet werden.
(viii) Insb wenn eine Aussage vom Hörensagen das einzige oder entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten ist, führt ihre Zulassung als Beweismittel nicht automatisch zu einer Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK. Gleichzeitig muss der GH, wenn die Verurteilung ausschließlich oder entscheidend auf den Aussagen des nicht anwesenden Zeugen beruht, das Verfahren einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. [...] Die Frage ist [...], ob es genügend ausgleichende Faktoren gibt, [...] die eine faire und angemessene Bewertung der Verlässlichkeit des Beweises ermöglichen. Dies würde eine Verurteilung aufgrund solcher Beweise nur dann zulassen, wenn sie im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Fall ausreichend zuverlässig sind.
(70) Diese Grundsätze wurden in der Rechtssache Schatschaschwili/DE weiter konkretisiert. Die GK bestätigte, dass alleine aus dem Fehlen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen eines Zeugen nicht auf die mangelnde Fairness eines Verfahrens geschlossen werden kann [...]. Da es dem GH darum ging festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, sollte [...] er das Bestehen ausreichender ausgleichender Faktoren auch in Fällen prüfen, in denen es unklar war, ob der fragliche Beweis der einzige oder entscheidende Faktor war, er aber dennoch davon ausging, dass ihm bedeutendes Gewicht zukam und seine Zulassung die Verteidigung beeinträchtigt haben könnte. Das Ausmaß der erforderlichen ausgleichenden Faktoren [...] hängt von der Bedeutung der Aussage des abwesenden Zeugen ab. Je wichtiger dieser Beweis ist, desto schwerer müssen die ausgleichenden Faktoren sein, damit das Verfahren insgesamt als fair angesehen werden kann.
(71) Der GH hat in Schatschaschwili/DE einige ausgleichende Faktoren identifiziert, welche die Nachteile kompensieren könnten, unter denen die Verteidigung infolge der Zulassung nicht hinterfragter Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung litt: [...]
(i) Ob die innerstaatlichen Gerichte die ungeprüften Beweise der abwesenden Zeugen mit Vorsicht behandelt haben, da solche Beweise weniger Gewicht haben und ob sie ausführlich begründet haben, warum sie diese Beweise für zuverlässig hielten [...].
(ii) Die Vorführung einer Videoaufzeichnung der Befragung des abwesenden Zeugen in der Hauptverhandlung, damit sich das Gericht ein eigenes [...] Bild von seiner Zuverlässigkeit machen kann.
(iii) Die Verfügbarkeit von Beweismitteln in der Hauptverhandlung, die die ungeprüfte Zeugenaussage untermauern [...].
(iv) Die Möglichkeit für die Verteidigung, dem Zeugen im Lauf des Verfahrens indirekt [...] Fragen stellen zu lassen.
(v) Die Möglichkeit für den Bf oder seinen Verteidiger, den Zeugen in der Ermittlungsphase zu befragen. Der GH hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es im Falle, in dem die Ermittlungsbehörden bereits in der Ermittlungsphase die Auffassung vertreten hatten, dass ein Zeuge nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden würde, unerlässlich war, der Verteidigung die Möglichkeit zu geben, dem Zeugen vor oder während der Voruntersuchung Fragen zu stellen.
(vi) Dem Angeklagten muss die Möglichkeit gegeben werden, seine eigene Version der Vorkommnisse darzulegen und die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem er etwaige Widersprüche [...] zu den Aussagen anderer Zeugen darlegt. [...]
(72) Der GH weist erneut darauf hin, dass der Begriff »Zeuge« [...] eine »autonome« Bedeutung hat [...]. Wenn eine Aussage in erheblichem Maße als Grundlage für eine Verurteilung dienen kann, [...] stellt sie unabhängig davon, ob sie von einem Zeugen im engeren Sinn oder von einem Mitangeklagten gemacht wurde, ein Beweismittel für die Anklage dar, auf das die in Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK genannten Garantien anzuwenden sind [...].
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
Gab es einen guten Grund?
(73) Der GH erinnert daran, dass aus Sicht des Strafgerichts ein guter Grund für die Abwesenheit eines Zeugen vorliegen muss, dh das Gericht muss triftige [...] Gründe gehabt haben, um die Anwesenheit des Zeugen nicht sicherzustellen. Wenn es einen triftigen Grund für die Abwesenheit eines Zeugen gibt, folgt daraus, dass es für das Gericht [...] gerechtfertigt war, die nicht hinterfragte Zeugenaussage des abwesenden Zeugen als Beweis zuzulassen [...]. Dieselben Grundsätze gelten auch für Mitangeklagte. Der GH stellt in diesem Fall fest, dass die Mitangeklagten V., S. und K. nicht [...] abwesend waren, sondern die Aussage verweigerten [...].
(74) Die Weigerung Mitangeklagter, die sich auf das Recht berufen, ihre Aussage zu verweigern, um sich nicht selbst zu belasten, wurde vom GH [...] als guter Grund anerkannt. [...] Er ist der Meinung, dass das Landgericht gute Gründe hatte, die nicht hinterfragten Aussagen von V., K. und S., wie sie bei der Hauptverhandlung von den Polizeibeamten wiedergegeben wurden, zuzulassen.
(75) In Bezug auf M. S. stellt der GH fest, dass er 1995 und somit vor Beginn der Ermittlungen 2012 gestorben ist. [...] Da sich das Landgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Angaben von M. S. [...] gestützt hat, kann er jedoch nicht als »Zeuge« iSv Art 6 Abs 3 lit d EMRK angesehen werden [...].
Waren die Beweise die einzige oder entscheidende Grundlage?
(76) Das Ausmaß der ausgleichenden Faktoren, die erforderlich sind, damit ein Verfahren als fair angesehen werden kann, hängt vom Gewicht der Aussagen des abwesenden Zeugen ab [...]. Bei der Bestimmung des Gewichts des Beweises [...], und insb bei der Frage, ob der Beweis die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung [...] war, berücksichtigt der GH vor allem die Einschätzung der nationalen Gerichte. Der GH muss dies [...] nur dann selbst beurteilen, wenn sich die innerstaatlichen Gerichte nicht zu ihrer Position geäußert haben bzw ihr Standpunkt nicht klar ist [...].
(77) Der GH stellt fest, dass das Landgericht die vorprozessualen Aussagen der Mitangeklagten nicht [...] als einziges Beweismittel gegen den Bf angesehen hat [...]. Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob das Gericht die Beweise als entscheidend angesehen hat [...]. Obwohl das Landgericht die Bedeutung der vorprozessualen Aussagen der Mitangeklagten [...] unterstrichen hat, hat es sich doch auch zur Beurteilung anderer Beweise, insb der Zeugenaussagen von L. und B. in der Hauptverhandlung ausführlich geäußert [...]. Zusammenfassend stellt der GH fest, dass der Standpunkt des Landgerichts in dieser Hinsicht nicht klar war.
(78) Bei seiner eigenen Beurteilung, ob die nicht hinterfragten Beweise für die Verurteilung des Bf entscheidend waren, wird der GH die Stärke der unterstützenden Beweise berücksichtigen [...]. [...] Dem Landgericht lagen zahlreiche Beweise für den Mord vor, nämlich die Aussagen der tschechischen Polizeibeamten und die Sachverständigengutachten zu G.s Verletzungen. Diese brachten zwar den Bf nicht direkt mit der Straftat in Verbindung, jedoch konnte sich das Landgericht auf die Aussage von L. stützen [...]. Nach Ansicht des GH ist dieser Aussage erhebliches Gewicht beizumessen. [...] Der Zeuge konnte spezifische Informationen über das Verbrechen darlegen, insb über die Art der Verletzungen von G. und den Versuch, den Körper zu verbrennen. [...]
(79) Im Hinblick darauf, dass eine enge Auslegung des Begriffes notwendig ist, stellt der GH fest, dass die Beweise, die durch die vorprozessualen Aussagen erlangt wurden, im vorliegenden Fall nicht entscheidend waren. Der GH erkennt jedoch, dass die Aussagen zumindest ein erhebliches Gewicht hatten und dass deren Zulassung die Verteidigung in erheblichem Maße beeinträchtigt haben könnte. Um die Fairness des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen, wird der GH das Vorhandensein ausreichender ausgleichender Faktoren untersuchen.
Waren ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden?
(80) Die folgenden Elemente sind relevant, um zu bestimmen, ob ausreichende ausgleichende Faktoren vorhanden waren: die Vorgehensweise des Gerichts im Hinblick auf die nicht hinterfragten Beweise, das Vorhandensein und die Stärke weiterer belastender Beweise und die verfahrensrechtlichen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die fehlende Möglichkeit, die Zeugen während der Verhandlung zu befragen, auszugleichen.
(81) Der GH stellt fest, dass das Landgericht die nicht überprüften Beweise mit Sorgfalt behandelt hat. Es wies darauf hin, dass weder das Gericht noch die Verteidigung die Möglichkeit gehabt hätten, den Mitangeklagten, die sich auf ihr Recht zu schweigen berufen hatten, Fragen zu stellen [...]. Des Weiteren stellte es fest, dass es keine Video- oder Audioaufzeichnungen der polizeilichen Vernehmungen gab. Bei der Bewertung der vorprozessualen Aussagen begründete das Landgericht ausführlich, warum es die Aussagen für zuverlässig hielt und bezog sich dabei auf den Grad der Übereinstimmung der Aussagen von V. und K. und die unterstützenden Beweise vom Tatort [...].
(82) Darüber hinaus verfügte das Landgericht über starke unterstützende Beweise, die den Bf belasteten.
(83) In Bezug auf die im Ermittlungsverfahren getroffenen verfahrensrechtlichen Maßnahmen stellt der GH fest, dass der Bf nicht die Möglichkeit hatte, Fragen an V., K. und S. zu stellen, als sie ihre Aussagen machten [...]. V., K. und S. wurden als Beschuldigte vernommen, als sie die den Bf belastenden Aussagen machten. [...] Zum Zeitpunkt der Vernehmungen sah das innerstaatliche Recht nicht vor, dass ein Beschuldigter oder sein Rechtsbeistand bei der Vernehmung eines anderen Beschuldigten in der Ermittlungsphase anwesend sein konnte [...]. In diesem Zusammenhang weist der GH darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist zu prüfen, ob das innerstaatliche Recht die Möglichkeit vorsieht, einen Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren zu vernehmen [...].
(84) Der GH stellt in jedem Fall fest, dass es für die Beurteilung der Fairness des gesamten Verfahrens von entscheidender Bedeutung ist, ob die Behörden bei der Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren davon ausgingen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden würde [...]. Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass der Bf nicht behauptete, dass es einen Hinweis darauf gab, dass sich seine Mitangeklagten weigern würden, vor Gericht auszusagen. [...]
(86) Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Maßnahmen während der Hauptverhandlung stellt der GH fest, dass der Bf die Möglichkeit hatte, seine eigene Version der Ereignisse darzulegen und Fragen an die Polizeibeamten zu stellen, die die Angeklagten vernommen hatten. Des Weiteren hatte er die Möglichkeit, die Glaubwürdigkeit von V. in Frage zu stellen oder Motive zu nennen, warum er ihn fälschlich belastet hatte. Der Bf beanstandete jedoch, dass das Landgericht seinen Antrag ablehnte, die Aussage von V. von einem Psychologen beurteilen zu lassen [...].
(89) Das Landgericht lehnte den Antrag des Bf mit der Begründung ab, dass die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage dem Gericht obliege. Ein psychologisches Gutachten könne unter bestimmten Umständen wegen des Alters oder der geistigen Fähigkeiten des Zeugen notwendig sein [...]. Der GH sieht keinen Grund, diesem Ausgangspunkt zu widersprechen. Er stellt außerdem fest, dass das LG ausführlich begründet hat, warum es die Aussage von V. zur Tat für glaubwürdig hielt. [...] In Bezug auf diese Faktoren kann der GH zustimmen, dass das LG in der Lage war, die Beweiskraft selbst zu beurteilen.
Schlussfolgerung
(90) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, mit besonderer Bezugnahme auf die dem Landgericht zur Verfügung stehenden Beweise zur Unterstützung der vorprozessualen Aussagen und seine [...] Begründung in dieser Hinsicht, stellt der GH fest, dass die ausgleichenden Faktoren eine gerechte und angemessene Beurteilung der Zuverlässigkeit der nicht hinterfragten Beweise erlaubten.
(91) Obwohl der Bf nicht in der Lage war, seine Mitbeschuldigten zu befragen, beurteilt der GH die Fairness des Verfahrens insgesamt und stellt fest, dass die Verteidigungsrechte des Bf nicht in einem Ausmaß eingeschränkt wurden, welches mit den in Art 6 EMRK genannten Garantien unvereinbar ist.
Zum Versäumnis, den Angeklagten über sein Recht auf einen Pflichtverteidiger zu informieren
Allgemeine Grundsätze
(92) Der GH betont, dass es gemäß Art 19 EMRK seine Pflicht ist, die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten [...] sicherzustellen. Insb ist es nicht seine Aufgabe, sich mit tatsächlichen oder rechtlichen Fehlern zu beschäftigen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sind, es sei denn, sie [...] haben durch die EMRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Es ist deswegen nicht die Aufgabe des GH, zu entscheiden, [...] ob bestimmte Arten von Beweismitteln [...] zulässig sind. Die Frage, welche beantwortet werden muss ist jene, ob das Verfahren insgesamt [...] fair war [...].
Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(93) Der GH stellt zunächst fest, dass die Angeklagten bei ihrer [...] polizeilichen Vernehmung keinen Rechtsbeistand hatten, dass aber diesbezüglich keine Beschwerde beim GH eingereicht wurde. Die Beschwerde des Bf bezog sich vielmehr auf das Versäumnis der Polizei, ihn und die anderen Angeklagten über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu informieren.
(94) In Bezug auf den Bf weist der GH darauf hin, dass er zwar eine Aussage bei der Polizei gemacht, aber lediglich bestritten hat, an der Straftat beteiligt gewesen zu sein. In seiner Entscheidung hat sich das Landgericht nur insoweit auf die vorprozessuale Aussage des Bf bezogen, als seine Behauptung, er habe G. nicht gekannt und sei noch nie in der Tschechischen Republik gewesen, durch die ihm vorliegenden Beweise widerlegt worden ist [...]. Daraus folgt, dass im Zusammenhang mit dem Versäumnis, den Bf über sein Recht auf einen vom Gericht bestellten Verteidiger zu belehren, keine Beweise erlangt wurden [...], die gegen ihn verwendet werden hätten können. Der GH ist daher der Ansicht, dass dieses Versäumnis sein Recht sich nicht selbst zu belasten nicht beeinträchtigte [...]. Zudem [...] wurde der Bf vor der Vernehmung schriftlich über sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, informiert [...]. Die Behörden verabsäumten es lediglich, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen vom Gericht bestellten Verteidiger zu beantragen. Der Bf machte weder vor den innerstaatlichen Gerichten noch vor dem GH geltend, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um [...] einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder dass er durch seine finanzielle Lage Anspruch auf Prozesskostenhilfe hatte. Aus diesem Grund ist für den GH nicht ersichtlich, wie die gerügte Unterlassung seine Lage beeinträchtigen und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzen hätte können.
(95) In Bezug auf die vorprozessualen Aussagen von V., K. und S. stellt der GH fest, dass unabhängig davon, ob das Recht auf Belehrung über die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger zu bekommen, in den Anwendungsbereich von Art 6 EMRK fällt, die durch diesen Artikel geschützten Verfahrensgarantien in erster Linie den Angeklagten selbst schützen sollten [...]. Der GH merkt an, dass alle Beschuldigten vor ihrer [...] Vernehmung über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden, sich aber dafür entschieden, ihre Aussagen ohne Anwesenheit eines Anwalts zu machen. Außerdem gibt es, wie der BGH betonte, keinen Hinweis darauf, dass die Angeklagten nicht über die Mittel verfügten, einen Anwalt beizuziehen. Die bloße Möglichkeit, dass die Mitangeklagten nach der Belehrung über das Recht auf einen Pflichtverteidiger Verfahrenshilfe beantragt und daraufhin von ihren Aussagen Abstand genommen haben könnten, reicht nicht aus, um eine Verbindung zwischen der fehlenden Belehrung und den vorprozessualen Aussagen herzustellen. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass K. sich dazu entschied, eine zusätzliche Aussage bei der Polizei zu machen, nachdem er einen Anwalt beigezogen hatte [...]. Der Bf hat folglich nicht dargelegt, wie sich das Versäumnis, seine Mitangeklagten über das Recht auf einen Pflichtverteidiger zu informieren, [...] auf seine Verurteilung ausgewirkt hat. [...]
(98) Es liegt daher keine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Gäfgen/DE, 1.6.2010, 22978/05 (GK) = NLMR 2010, 173 = EuGRZ 2010, 417
Al-Khawaja und Tahery/GB, 15.12.2011, 26766/05, 22228/06 (GK) = NLMR 2011, 375
Vidgen/NL, 10.7.2012, 29353/06
Sievert/DE, 19.7.2012, 298881/07 = NLMR 2012, 255
Vuckovic ua/RS, 25.3.2014, 17153/11 = NLMR 2014, 155
Schatschaschwili/DE, 15.12.2015, 9154/10 (GK) = NLMR 2015, 503 = EuGRZ 2016, 511
N. K./DE, 26.7.2018, 59549/12 = NLMR 2018, 341
Oddone und Pecci/SM, 17.10.2019, 26581/17, 31024/17
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.5.2023, Bsw. 57818/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 224) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden