§ 55c Geheimschutzordnung
§ 55c Geheimschutzordnung — SPG
§ 55c Geheimschutzordnung — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093241
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.
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