(1) Sicherheitsüberprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluß darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er gefährliche Angriffe begehen werde.
(2) Bei der Einbeziehung von Daten in eine Sicherheitsüberprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur erforderlichen Geheimhaltung jener Informationen zu wahren, zu denen der Betroffene bei der Wahrnehmung der Funktion, die er innehat oder anstrebt, Zugang hat oder erhalten würde; soweit diese Funktion auch Zugang zu Information aus dem Bereich ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen eröffnet, ist bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung auf Geheimschutzstandards dieser Behörden oder Organisationen Bedacht zu nehmen.
(3) Eine Information ist
1. „vertraulich“, wenn sie unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz steht und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;
2. „geheim“, wenn sie vertraulich ist und ihre Preisgabe zudem die Gefahr erheblicher Schädigung volkswirtschaftlicher Interessen einer Gebietskörperschaft oder erheblicher Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder der Interessen des Bundes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung schaffen würde;
3. „streng geheim“, wenn sie geheim ist und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung nach Z 2 wahrscheinlich machen würde.
(4) Die Sicherheitsüberprüfung bezieht jene personenbezogenen Daten ein, die die Sicherheitsbehörden in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben; darüber hinaus dürfen Daten durch Anfragen an andere Behörden oder sonst verarbeitet werden, wenn der Betroffene eine Funktion innehat oder anstrebt, mit der ein Zugang zu geheimer Information oder zu Information verbunden ist, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden ist (erweiterte Ermittlungsermächtigung).
Rückverweise
SGV · Sicherheitsgebühren-Verordnung
§ 5
…55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a SPG) beträgt 1. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1 SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 297 Euro; 2. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3…
Sicherheitserklärungs-Verordnung
§ 2
…Sicherheitserklärungen für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage B zu erfolgen.…
§ 2a
…Sicherheitserklärungen für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen.…
LSG 2011 · Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011
§ 7 Auswahl der mit Durchsuchungen betrauten Dienstnehmer, leitenden Mitarbeiter und Ausbildner
…schriftlich zu erklären, wenn 1. glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner Schulung hiefür geeignet ist und 2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat. Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes ist das Einverständnis schriftlich um den gleichen Zeitraum zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Z …
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
…Überprüfung an den Dienstgeber oder die anfragende Behörde vorliegen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der Sicherheitserklärung einschließlich der Einwilligungserklärung entsprechend den Geheimschutzstufen (§ 55 Abs. 3) mit Verordnung zu erlassen. Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen…
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
…Entscheidungen zu nehmen hat oder dessen angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des § 55 Abs. 3 Z 1 unerlässlich macht; 2. auf Ersuchen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor der Erteilung eines Exequatur zugunsten des Leiters einer…