(1) Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung (§ 8) oder Erneuerung (§ 8a) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
(2) Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
(3) Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
1.an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) oder
2.an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
(4) Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet, eine Bestätigung nach dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert.
§ 6 StVfG · StVfG · Sterbeverfügungsgesetz
§ 6 Voraussetzungen
…§ 6. (1) Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung ( § 7 ) als auch im Zeitpunkt der Errichtung ( § 8 ) oder Erneuerung ( §…
§ 14 Inkrafttreten
… 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. (2) § 1 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10…
§ 7 Aufklärung
…denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Sinne des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat. (2) Die Aufklärung hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen: 1. die im konkreten Fall möglichen Behandlungs…
§ 8 Errichtung
…und folgende Inhalte bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung umfasst: 1. die sterbewillige Person ist entscheidungsfähig, 2. sie hat einen im Sinne des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert und 3. es liegt eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z …
§ 78 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 78 Mitwirkung an der Selbsttötung
…1. einer minderjährigen Person, 2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder 3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes ( StVfG ), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde, dazu physisch Hilfe leistet, sich…
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