JudikaturVfGH

E1477/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2016

Die angefochtene Entscheidung legt der rechtlichen Würdigung zutreffend die - unbestritten gebliebene - Annahme zugrunde, dass der Zweck des Vereins "Letzte Hilfe - Verein für selbstbestimmtes Sterben" auch beinhalte, mündigen Vereinsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Suizid leisten zu wollen. Die rechtliche Folgerung des Verwaltungsgerichtes Wien in der angefochtenen Entscheidung, dass dieser Vereinszweck gegen §78 StGB verstößt, ist zutreffend. Schon deshalb - da der Vereinszweck offenbar zumindest teilweise gesetzwidrig ist - wurde die Bildung des Vereins zu Recht untersagt.

Dem Gesetzgeber kommt bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes einer Tat und damit auch bei der Festlegung der Strafdrohung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (zB VfGH 10.03.2015, G203/2014 ua; 10.03.2015, E1139/2014 ua).

Entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdeführers hat der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum weder überschritten noch durch das Verbot des §78 StGB das Recht auf Achtung des Privatlebens oder das Diskriminierungsverbot verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung vom 29.04.2002, Fall Pretty, Appl 2346/02, Rz 76 ff, gerade keine Bedenken gegen ein generelles Verbot der Beihilfe zum Selbstmord gehegt; auch in dieser Entscheidung hat er betont, dass es in erster Linie den Vertragsstaaten obliege, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen im Falle einer Lockerung des Verbotes der Beihilfe zum Selbstmord oder der Zulassung von Ausnahmen selbst zu beurteilen. Auch aus dieser Entscheidung ist bloß abzuleiten, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers falle, Sachverhalte wie die Beihilfe zum Selbstmord zu regeln.

Der der Versagung der Vereinsgründung zugrunde liegende §78 StGB ist unter Bedachtnahme auf Art11 Abs2 EMRK nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, wenn er das generelle Verbot der Beihilfe zum Selbstmord als zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erachtet.

Kein Verstoß des §78 StGB gegen das Bestimmtheitsgebot.

Aus dem Wortlaut des §78 StGB ist für den Einzelnen jedenfalls unter Heranziehung der Auslegung dieser Bestimmung durch die Strafgerichte erkennbar, welches Verhalten ihn strafbar werden lässt (zu diesem Erfordernis siehe auch VfSlg 19665/2012 mwH sowie die Judikatur der Strafgerichte zu §78 StGB, zB OGH 27.10.1998, 11 Os 82/98).

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des nach Beschwerdeeinbringung verstorbenen Zweitbeschwerdeführers.

Das angefochtene Erkenntnis hat insofern ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Zweitbeschwerdeführers berührt, als diese Entscheidung die Nichtgestattung der Gründung eines Vereines betrifft. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Erkenntnisses eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen.

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