RS0092196 – OGH Rechtssatz
Für den Begriff einer Mitwirkung am Selbstmord durch Hilfeleistung in der Bedeutung des § 139 b StG (nunmehr § 78 StGB) ist es entsprechend den Grundsätzen der Beihilfe im Sinne des § 5 StG (nunmehr § 12 StGB) nicht erforderlich, daß ohne die betreffende Hilfeleistung die Ausführung des Vorhabens etwa überhaupt unmöglich gewesen wäre.