RS0090602 – OGH Rechtssatz
Wird ein Inländer wegen eines im Ausland begangenen Verbrechens, für das er bereits im Ausland bestraft worden ist, verurteilt, so ist eine Bedachtnahme auf das ausländische Urteil nach dem § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) ausgeschlossen; die erlittene Auslandstrafe ist nach dem § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) in die zu verhängende Strafe einzurechnen.