Wird ein Inländer wegen eines im Ausland begangenen Verbrechens, für das er bereits im Ausland bestraft worden ist, verurteilt, so ist eine Bedachtnahme auf das ausländische Urteil nach dem § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) ausgeschlossen; die erlittene Auslandstrafe ist nach dem § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) in die zu verhängende Strafe einzurechnen.
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