RS0091764 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Einrechnung der erlittenen Freiheitsstrafe nach dem § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) hat ohne Rücksicht auf die Art dieser Strafe nur vom Zeitraum der vollstreckten Freiheitsstrafe auszugehen.
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