Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 5.3.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch im Strafenblock – nach vollständigem Vollzug der über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten – die aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck im Ausmaß von einem Jahr zwei Monaten und 16 Tagen, der unter anderem auch eine Verurteilung durch das Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck zu ** wegen Verbrechen nach § 3g VG zugrunde lag.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 21.10.2025 zu ** aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt, eine dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde von diesem Beschwerdegericht mit Beschluss vom 18.11.2025 zu 7 Bs 307/25t als unzulässig wegen Verspätung zurückgewiesen. Ein am 7.11.2025 eingebrachter selbstständiger Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 23.12.2025 zu ** abgewiesen, der Beschwerde des Strafgefangenen mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.1.2026 zu 7 Bs 7/26a mit der Begründung nicht Folge gegeben, dass der Antrag wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen wäre.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit werden am 29.4.2026 erreicht sein, das urteilsmäßige Ende ist der 13.4.2027 (Vollzugsinformation).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Vollzugsgericht einen – ausdrücklich auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit gerichteten Antrag des Strafgefangenen (vgl ON 2.1) – unter Hinweis auf den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 23.12.2025 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (ON 6).
Der Strafgefangene erhob sogleich nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, und der im Sinn des implizit gestellten Aufhebungsbegehren Berechtigung zukommt.
Mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) kann res iudicata nicht vorliegen. Der Antrag wäre daher vom Erstgericht inhaltlich zu prüfen gewesen. Schon dies erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Strafvollzugssache an das Erstgericht, weil in der Sache über diesen Antrag noch nicht entschieden worden ist.
Dabei wird für den weiteren Rechtsgang zu beachten sein:
Gemäß (dem durch das TeBG angeführten, mit 1.1.2022 in Kraft getretenen) § 152 Abs 2a StVG hat das Vollzugsgericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines – wie hier - wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz Verurteilten eine Fallkonferenz (§ 52b Abs 3 StGB) einzuberufen. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, und die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug haben daran mitzuwirken. Die Durchführung dieser Fallkonferenz ist obligatorisch und nicht dem Ermessen des Vollzugsgerichts bzw Zeckmäßigkeitserwägungen anheimgestellt ( Pieber in WK² StVG § 152 Rz 13/3). Auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das Ergebnis der Fallkonferenz wird hingewiesen ( Pieber aaO Rz 13/4).
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden