BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchAllgemeiner TeilFünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe§ 52a

§ 52aGerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern

In Kraft seit 01. September 2021
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