(1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung
1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder
2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäß § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
(2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Sicherheitsbehörden oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Maßnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher Aufsicht und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein Verhalten gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht vereinbar ist.
Rückverweise
StGB · Strafgesetzbuch
§ 52a Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
(1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung 1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder 2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder g…
§ 52 Bewährungshilfe
…die Bewährungshilfe aufzuheben, 3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung, 4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2). (3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten…
§ 52b Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
… 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmäßig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. (2) § 52a Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das…
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 95 Befassung eines anderen Mitgliedstaats
… 51 Abs. 1 und 2 StGB; 2. Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB; 3. gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern nach § 52a StGB; 4. Vornahme einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 39 SMG; 5. Erteilung der Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung bzw. einer…