RS0095585 – OGH Rechtssatz
(Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. Es liegt diesfalls eine (bloße) Geschenkannahme vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 305 StGB strafbar ist.