Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten B* C* gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 30. Dezember 2025, Hv*-298, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
In dieser Strafsache war Mag. D* E* am 2. September 2020 zum Sachverständigen aus den Fachgebieten Buchführung, Bilanzierung, Jahresabschluss und Personalverrechnung bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten wegen des gegen A* und B* C* näher ausformulierten Verdachts mehrerer Vermögensstraftaten beauftragt worden (ON 13). Jenes (Zwischen-)Gutachten liegt seit 13. Juli 2023 vor (ON 190). Die dafür aufgelaufenen Sachverständigengebühren wurden noch im Ermittlungsverfahren (StA Wels St*) mit Beschluss vom 27. September 2023 (LG Wels HR*), rechtskräftig (OLG Linz 8 Bs 157/23d) bestimmt.
Nach Einlangen der Anklageschrift (ON 213) sowie schriftlicher Gegenäußerungen der beiden Angeklagten B* C* (ON 271, ergänzt mit ON 275) und A* (ON 273) samt darin vorgelegter Privatgutachten im Sinn des § 222 Abs 3 StPO ersuchte die Vorsitzende den Sachverständigen Mag. E* um ergänzende Stellungnahme zu den einzelnen neuen Vorbringen (ON 1.14). Diese Stellungnahme erstattete der Sachverständige am 30. Oktober 2025 (ON 287) und verzeichnete sodann mit Gebührennote vom 12. November 2025 (ON 288) für die damit einhergehenden Leistungen im Zeitraum vom 3. März bis 30. Oktober 2025 (ausschließlich) Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 1 GebAG in Höhe von insgesamt 64.512 Euro (inkl USt). Dabei veranschlagte er – ausgehend von 350 Euro je Stunde abzüglich 20% gemäß § 34 Abs 2 letzter Satz GebAG – konkret einen (Netto-)Stundensatz von 280 Euro.
In seiner Äußerung zur Gebührennote reklamierte der Angeklagte C* (ON 291), hier noch interessierend, beim Sachverständigen Mag. E* die Vorlage aktueller (anonymisierter) Honorarnoten samt Einzahlungsbelegen, um dessen Einkünfte für eine vergleichbare außergerichtliche Tätigkeit ausreichend zu bescheinigen. Dazu erwiderte der Sachverständige zusammengefasst (ON 293), er sei außergerichtlich im Rahmen zweier juristischer Gesellschaften der F*-Gruppe in Österreich tätig; dort würden, soweit nicht eine Tagespauschale mit einem Mischstundensatz zu Anwendung komme, seine eigenen Leistungen gegenüber den Auftraggebern, wie aus sechs beigelegten Honorarnoten teils der F* G* GmbH, teils der H* GmbH samt Buchungsbelegen (ON 293, 3 ff) ersichtlich sei, mit Stundensätzen von 360 bis 430 Euro abgerechnet.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2025 (ON 298) bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß; dieser habe seine außergerichtlichen Einkünfte zureichend bescheinigt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Angeklagten C* (ON 300): Abgesehen davon, dass der Sachverständige selbst vorgebracht habe, üblicherweise würden für seine Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer bzw Partner sowie für Tätigkeiten von Mitarbeitern der angesprochenen Gesellschaften der F*-Gruppe Tagespauschalen, und Leistungen nur in Einzelfällen auf Basis von Stundensätzen abgerechnet, belegten die Honorarnoten des Unternehmensverbunds im Rahmen eines Dienst- oder Organisationsverhältnisses weder eine Vergleichbarkeit der fakturierten Tätigkeit noch die individuellen Einkünfte des Sachverständigen iSd § 34 Abs 1 GebAG, sondern lediglich extern, mit welchem Satz die Dienstgeberin ihre Projekte – naturgemäß unter Einbeziehung auch rein unternehmensbezogener Komponenten wie Gemeinkosten und Gewinnaufschlag – gegenüber Dritten abrechne.
Die Beschwerde dringt nicht durch.
Die Gebühr für Mühewaltung – die alle im Zusammenhang mit der Aufnahme des Befundes und der Erstattung des Gutachtens entstandenen Kosten mit Ausnahme jener abdeckt, die nach den Bestimmungen des GebAG gesondert zu ersetzen sind – ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge (§ 34 Abs 1 StPO). Dieser programmatischen Regelung zufolge ist eine weitgehende Annäherung an jene Einkünfte anzustreben, um auch höchst qualifizierte Sachverständige für eine – mitunter sehr zeitaufwendige – Tätigkeit bei Gericht zu gewinnen. Die Honorierung des Sachverständigen hat daher nicht allein sach- und leistungsbezogen, sondern vor allem personenbezogen und marktkonform nach seinen tatsächlichen beruflichen Einkommensverhältnissen aufgrund gleicher oder ähnlicher, selbstständig oder unselbstständig erbrachter Tätigkeit wie die im konkreten Fall ausgeübte Sachverständigentätigkeit zu erfolgen ( Krammer/Schmidt/GuggenbichlerSDG – GebAG 5§ 34 Anm 3 und E 42 ff und E 59 ff; OLG Wien SV 2017, 25 [ Krammer, Rant]). Handelt es sich, wie hier, um Leistungen, die nicht nach Tarif (§ 43 ff GebAG) zu entlohnen sind, so ist in Strafsachen bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 leg cit im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (§ 34 Abs 2 letzter Satz GebAG). Die Gebührenansätze des § 34 Abs 3 Z 1 bis Z 3 GebAG gelten demgegenüber nur, wenn der Sachverständige keine höheren außergerichtlichen Einkünfte nachweist ( Krammer/Schmidt/GuggenbichlerSDG – GebAG 5§ 34 Anm 11; OLG Wien SV 2019, 27). Das "Nachweisen" der außergerichtlichen Einkünfte in § 34 GebAG ist nicht im Sinn eines förmlichen Beweises zu verstehen. Verlangt wird bloße Glaubhaftmachung (Bescheinigung), also die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Tatsache ( Krammer/Schmidt/ GuggenbichlerSDG – GebAG 5 § 34 E 66).
Im Gegenstand hat der Buchsachverständige zum Nachweis der von ihm im außergerichtlichen Erwerbsleben für gutachterähnliche Leistungen verrechneten Stundensätze Honorarnoten jener beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgelegt, in deren Rahmen er als Mitgeschäftsführer und -gesellschafter („Partner“, vgl ON 293, 8 f, 12, 14, 16 und 19) seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater ausübt(e). Daraus geht unbedenklich hervor, dass der Sachverständige für privatgutachterliche – demnach im Sinn des § 34 Abs 1 GebAG mit der Sachverständigentätigkeit vergleichbare – Tätigkeiten (zB „Untersuchung möglicher Bilanzmanipulation“, ON 293, 3; „** Recherche“, ON 293, 5) in den Jahren 2021 bis 2024 individuell Stundensätze von 360 bis 430 Euro (netto) erzielte (ON 293, 4 und 12).
Dass in diesen Stundensätzen unternehmensbezogene Komponenten wie Gemeinkosten und ein Gewinnaufschlag der fakturierenden GmbH enthalten sind, mag zwar zutreffen. Die Ausgangssituation gestaltete sich aber nicht anders, wenn der Sachverständige freiberuflich tätig wäre, flössen diese Komponenten dann doch gleichermaßen in dessen Stundensatz ein (vgl § 31 Abs 2 GebAG). Zudem ist unter dem Aspekt der Marktkonformität kein Erfahrungssatz bekannt, wonach die Stundensätze eines Sachverständigen, der über eine GmbH tätig ist und abrechnet, höher sind als jene eines freiberuflichen. Ein aktueller Stundensatz von 350 Euro für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist nicht unüblich und mit Blick auf die eingangs referierten Zielsetzungen einer, den außergerichtlichen Einkünften adäquaten Entlohnung von Sachverständigen – wobei im vorliegenden Fall angesichts des konkreten Verfahrenszuschnitts und des gutacherlichten (Gesamt-)Leistungsumfangs (vgl nur ON 190) der Bedarf nach einer robusten Unternehmensstruktur im Hintergrund geradezu auf der Hand liegt – für angemessen zu halten (so bereits OLG Wien SV 2020, 107 [Mann-Kommenda]; außerdem die Judikatur iZshg mit den Hilfskraftkosten, insb OLG Wien SV 2017, 25 [Krammer, Rant]). Dies umso mehr, als im Gebührenbestimmungsverfahren differenzierte betriebswirtschaftliche Kostenberechnungen kaum möglich, aber – im Licht des Verweises auf § 273 ZPO in § 34 Abs 5 GebAG – auch nicht notwendig ist ( Krammer/Schmidt/GuggenbichlerSDG – GebAG 5 § 30 E 85 und E 121). Schließlich kommt es entgegen der Beschwerdekritik auch nicht darauf an, ob der Sachverständige betrieblich – abweichend vom Entlohnungsschema nach individuell festgelegten Stundensätzen einzelner Personen(gruppen) – mandatsabhängig nach vereinbarten Tagespauschalen auf Basis von Mischstundensätzen abrechnet, hat er doch seine außergerichtlichen Einkünfte für vergleichbare privatgutachterliche Tätigkeiten auf Grundlage von Stundensätzen jedenfalls hinreichend bescheinigt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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