Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Februar 2026, GZ **-19.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben , der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A*auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG (Bittsteller) abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren. Dem Vollzug liegen eine mit Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2024 zu AZ ** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall, Abs 3 und Abs 5 SMG; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1, erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG; des Vergehens des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB; des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB sowie der Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 9) sowie eine anlässlich dieser Verurteilung widerrufene Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche ursprünglich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2020, rechtskräftig seit 11. September 2020, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 15 StGB, § 30 Abs 1 erster Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG verhängt (ON 13) und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2022 zu AZ ** gemäß § 40 Abs 1 SMG für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (siehe ON 6.1 im BS-Akt), zugrunde.
Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 30. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 30. April 2025, jene für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. Oktober 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 19.1) bewilligte das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (nachfolgend kurz: BEST; ON 12.1), jedoch entgegen der ablehnenden Äußerung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) und des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Hirtenberg (ON 6) – nach dessen Anhörung (ON 14) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafzeit (Bittsteller) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 20), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die hier zu beurteilende bedingte Entlassung nach Verbüßung von (mehr) als zwei Dritteln der Strafe gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG soll zwar nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 14 ff), der Staatsanwaltschaft sowie auch dem psychologischen Dienst der Justizanstalt Hirtenberg ist jedoch beizupflichten, dass angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Strafgefangenen im Verein mit der Wirkungslosigkeit ihm bisher gewährter Resozialisierungsmaßnahmen und in Verbindung mit seinem nicht ungetrübten Führungsverhalten in der Strafhaft (siehe Ordnungsstrafverfügungen ON 7 und ON 8) spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung unüberwindbar entgegenstehen.
Aus der Strafregisterauskunft (ON 3) ergibt sich, dass A* neben den zu verbüßenden Anlassverurteilungen sieben weitere – davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende – einschlägige Verurteilungen, darunter vier nach dem SMG, aufweist. Der Strafgefangene delinquierte seit dem Jahr 2008 ungeachtet der ihm mehrfach gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsichten, der Verlängerung der Probezeit, der Anordnung von Bewährungshilfe, einer bedingten Entlassung sowie der Verbüßung von Haftstrafen immer wieder.
Auch wusste er die ihm bereits dreimalig gewährten Strafaufschübe nach § 39 Abs 1 SMG (erstmals zu AZ **, sodann zu AZ ** und AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien; siehe ON 5 bis ON 7 im BS-Akt) nicht zu nutzen.
Diese führten nicht zur angestrebten Straffreiheit des A*, sondern delinquierte er zuletzt innerhalb offener Probezeit der ihm zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach § 40 Abs 1 SMG gewährten bedingten Strafnachsicht, welche auchdurch gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß § 40 Abs 1 letzter Satz SMG iVm §§ 50, 51 Abs 3 StGB begleitet war (siehe ON 6.1 im BS-Akt), erneut ua spezifisch einschlägig (siehe ON 9).
Mit Blick auf das massiv getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die sich dem Beschwerdesenat – nach Einsichtnahme in die den Verurteilungen nach dem SMG zugrundeliegenden Akten (ON 4 bis ON 7 im Bs-Akt) – darstellende Erfolglosigkeit der diesem mehrfach nach § 39 Abs 1 SMG gewährten Therapiemöglichkeiten in Zusammenschau mit der zeitnah eingeholten Stellungnahme des psychologischen Dienstes (ON 6), derzufolge beim Strafgefangenen – trotz der Teilnahme an regelmäßigen forensisch-psychotherapeutischen Einzelsitzungen – mangels Deliktseinsicht und Auseinandersetzung mit den suchtspezifischen Risikofaktoren nicht von einer ausreichenden Bearbeitung seiner eigenen Risikofaktoren ausgegangen werden kann (ON 6), ist im vorliegenden Fall von einem über Jahre hinweg verfestigten kriminellen und suchtgiftergebenen Verhalten des Strafgefangenen auszugehen. Es gelingt ihm nicht einmal in der kontrollierten Umgebung des Strafvollzugs und trotz disziplinärer Konsequenzen (siehe hierzu Ordnungsstrafen wegen eines positiven Harntests im November 2024 sowie wegen einer Harntestverweigerung im Juli 2025 [ON 7, ON 8]) ein hinreichend ordnungsgemäßes und regelkonformes Verhalten über einen längeren Zeitraum an den Tag zu legen.
All dies lässt nicht nur Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu, sondern unterstreicht das – im Übrigen auch von der BEST in Bezug auf allgemeine Gewaltdelikte angenommene (ON 12.1, 2) – evident hohe Rückfallrisiko des Strafgefangenen, der zuletzt nicht „nur“ nach dem SMG, sondern mit gesteigerter krimineller Energie weiters nach§ 205a Abs 1 StGB und § 178 StGB delinquierte, wobei auch letztere Straftaten im Zusammenhang mit seiner Suchtgiftergebenheit stehen (siehe ON 9).
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran mangels ausreichenden Gegengewichts zu den massiven spezialpräventiven Bedenken weder dessen Wohlverhaltensbekundungen noch der von ihm behauptete familiäre Rückhalt (ON 5) – der ihn im Übrigen auch bisher nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte – etwas zu ändern vermag, sodass selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – entgegen der Ansicht der BEST (siehe ON 12.1, 2) – nicht davon auszugehen ist, dieser werde durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Sanktionen von neuerlicher Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Es ist daher in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag von A* auf bedingte Entlassung abzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden