11Os85/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Georg G***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. April 2001, GZ 35 Vr 127/01-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Georg G*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG (Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB (D) schuldig erkannt.
Darnach hat er zwischen Anfang 1997 und 11. Jänner 2001 in Innsbruck
(zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich mindestens 1 Kilogramm Cannabis durch Verkauf an die gesondert verfolgten Benjamin Matic, Peter Bernhart und Christian Bosnjak in Verkehr gesetzt sowie
(zu D) am 22. Dezember 1999 außer dem in § 232 Abs 2 StGB genannten Fall nachgemachtes Geld, nämlich insgesamt vier falsche Banknoten zu 100.000 LIT als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er sie Bediensteten der Raiffeisenbank Tirol, Zweigstelle Innsbruck, Adamgasse 3, zum Zweck der Umwechslung vorgelegt hat.
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der zum Urteilsfaktum A relevierten, in einer unrichtigen Wiedergabe der (in der Hauptverhandlung vom 8. März 2001 deponierten) Aussage des Zeugen Matic erblickte Aktenwidrigkeit ist ihrerseits nicht aktengetreu: Der Beschwerde entgegen hat nämlich dieser Zeuge, dessen Angaben der festgestellten Suchtgiftmenge zugrundegelegt wurden, keineswegs nur von einer Gesamtmenge von 400 bis 500 Gramm Cannabis gesprochen, sondern ausdrücklich die Menge von einem Kilogramm Cannabis genannt (S 531, 533). Inwieweit die Einbeziehung des dem Zeugen Matic in dessen Strafverfahren angelasteten Suchtgiftes eine für den Beschwerdeführer günstigere Beweislage ergeben könnte, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Die übrigen Einwendungen nicht nur zum Faktum A, sondern auch jene zu der unter D inkriminerten Tat angestellten Überlegungen über das wahrscheinliche Verwertungsverhalten von Falschgeldtätern erschöpfen sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen, nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn die vom Schöffengericht aus dem Besitz der Falsifikate und den verschiedenen, völlig unterschiedlichen Erklärungen des Angeklagten über deren Herkunft gezogene Schlussfolgerung, er habe um die Fälschung gewusst, jedoch die Bezugsquelle nicht preisgeben wollen, widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung. Nur dann aber wäre die Begründung formell unzureichend, während eine Beschränkung des Gerichtes auf geradezu zwingende Beweise - wovon der Beschwerdeführer ersichtlich ausgeht - mit dem Grundsatz einer freien richterlichen Beweiswürdigung unvereinbar wäre und somit auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 144 f, 148 f, 154).
Zu bemerken ist, dass nach der Urteilsannahme, der Angeklagte verschweige die wahre Herkunft der Lire-Falsifikate (US 14) in Verbindung mit der dafür angeführten Begründung eine gutgläubige Empfangnahme des Falschgeldes und damit eine Beurteilung der versuchten Umwechslung als (geringer pönalisiertes) Vergehen der Weitergabe von Falschgeld nach § 236 Abs 1 StGB ausscheidet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.