§ 199 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
§ 199 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung — StGB
§ 199 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe insbesondere §§ 137, 144, 146, 166, 182 und 216 ABGB, JGS Nr. 946/1811, §§ 14 ff. JWG, BGBl. Nr. 161/1989.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029748
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.