§ 194 Verbotene Adoptionsvermittlung
§ 194 Verbotene Adoptionsvermittlung — StGB
§ 194 Verbotene Adoptionsvermittlung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
Inkrafttretungsdatum
01. August 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152321
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer
1. bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder
2. sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person entgegen Art. 4 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III 145/1999, herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.