§ 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
§ 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen — StGB
§ 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen — StGB
Anmerkung
zu Abs. 1 vgl. auch Sicherheitskontrollgesetz 2013, BGBl. I Nr. 42/2013, StrahlenschutzG, BGBl. Nr. 227/1969, V BGBl. Nr. 47/1972, und Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1999
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173673
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
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