StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
(1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 172 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
…§ 172. (1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu…
§ 177 Fahrlässige Gemeingefährdung
…§ 177. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben ( § 89 ) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum…
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