(1) Ein Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß § 7 oder § 7a nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß §§ 145 ff. ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des § 7 oder § 7a nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (§ 7) oder dem Tag der Legitimation (§ 7a). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(2) Ein Fall des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen.
(3) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßige Niederlassung (§ 31 Abs. 1 Z 2 FPG). Liegt ein Fall des Abs. 2 vor, gelten die §§ 41a Abs. 8 und 45 Abs. 10 NAG.
(5) Anzeigen gemäß Abs. 1, Bescheide gemäß Abs. 2 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.
§ 6 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 6
…§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch 1. Abstammung (Legitimation) ( §§ 7, 7a und 8 ); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2) 2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ( §§ 10 bis 24 ); 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr…
§ 39a
…diese zur Entscheidung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung, durch Erstreckung der Verleihung oder durch Anzeige gemäß den §§ 57, 58c und 59 benötigen. (2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung…
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