Die Evidenzstelle hat einen Staatsbürger in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen und die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände anzumerken, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art davon Kenntnis erhält, auf welche Weise er die Staatsbürgerschaft erworben hat. Die Evidenzstelle hat, soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, von Amts wegen jede Gelegenheit wahrzunehmen, um sich diese Kenntnis zu verschaffen. In die Staatsbürgerschaftsevidenz sind Verstorbene, die dort noch nicht verzeichnet sind, nur dann aufzunehmen, wenn die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände bekannt sind und keiner weiteren Ermittlungen bedürfen oder ein Feststellungsbescheid nach § 42 erlassen oder eine Bestätigung nach § 43 ausgestellt worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 41)
§ 11 MeldeG · MeldeG · Meldegesetz 1991
§ 11 Änderung von Meldedaten
…1) Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines…
§ 47 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 47
(1) Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind ( § 5 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013 , BGBl. I Nr. 16/2013)), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Aufgaben einen Gemeindeverband. (2) Sitz des Gemeindeverbandes ist jen…
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