Erhält das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde, die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, die Gemeinde oder der Gemeindeverband (§ 47) Kenntnis von Umständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken und die nicht schon nach den §§ 53 oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß sie ihr noch nicht bekannt sind.
§ 52 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 52
…Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen; b) die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die…
§ 51
…Staatsbürger in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen und die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände anzumerken, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art davon Kenntnis erhält, auf welche Weise er die Staatsbürgerschaft erworben hat. Die Evidenzstelle hat, soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist…
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