Der Evidenzstelle ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form unverzüglich mitzuteilen
1. vom Amt der Landesregierung:
jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
2. vom Gericht:
a) die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;
b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
c) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
3. vom Bundesministerium für Justiz:
a) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
b) die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;
4. von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
5. von der Gemeinde (Gemeindeverband):
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
c) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
d) die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
f) ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 147 ABGB.
6 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)
Rückverweise
StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 55
…die Gemeinde oder der Gemeindeverband (§ 47) Kenntnis von Umständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken und die nicht schon nach den §§ 53 oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß sie ihr noch nicht bekannt sind.…
§ 51
…hat einen Staatsbürger in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen und die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände anzumerken, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art davon Kenntnis erhält, auf welche Weise er die Staatsbürgerschaft erworben hat. Die Evidenzstelle hat, soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand…
§ 52
…Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen; b) die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person…
§ 56b
…im ZSR werden automatisch dem Zentralen Personenstandsregister (§ 44 PStG 2013) zur Verfügung gestellt und aktualisiert. (7) Anstelle einer Mitteilung gemäß § 53 Z 1 kann das Amt der Landesregierung anlässlich des Erwerbs, des Verlusts, des Verzichts oder der Feststellung, der Beibehaltung und Entziehung der Staatsbürgerschaft für…