(1) Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (§ 5 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013)), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.
(2) Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat.
(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Staatsbürgerschaftsverband“; ihr ist jener Zusatz beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband näher bezeichnet wird.
(4) Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß § 5 Abs. 5 PStG 2013 geführt werden.
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 10
…wurde; b) Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.…
§ 55 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 55
…Erhält das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde, die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, die Gemeinde oder der Gemeindeverband ( § 47 ) Kenntnis von Umständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken und die nicht schon nach den §§ 53 oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie…
§ 62
…heimatrechtlichen Unterlagen, wie insbesondere Heimatmatriken und Heimatscheinverzeichnisse, aufzubewahren. Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, daß die Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören ( § 47 ), ihre heimatrechtlichen Unterlagen diesem Gemeindeverband zu übergeben haben. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 45)…
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