(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 39 Durchsuchungsermächtigung
…Taschen u. dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wird. § 50 SPG und § 121 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten entsprechend.…
§ 42 Entziehung
…sind sicherzustellen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über. (3) Geht gemäß Abs. 2 das…
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
…sie Grund zur Annahme haben, dass der Bewilligungsinhaber durch missbräuchliche Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. (2) Die für den Betroffenen zuständige Behörde hat ein Verfahren zur Entziehung…
WaffG · Waffengesetz 1996
§ 53 Durchsuchungsermächtigung
…oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.…
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
…Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen. (1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses…
§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
…Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Abs. 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt § 50 SPG. (5) Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach…
KMG · Kriegsmaterialgesetz
§ 4 Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle
…nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. § 50 SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum…
AnhO · Anhalteordnung
§ 26 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
…Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn…