(1) Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Bewilligung rechtfertigen.
(2) Eine Person, der eine Bewilligung nach Abs. 1 entzogen wurde, hat alle in ihrem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheids einem zum Besitz Berechtigten zum Gebrauch zu überlassen. Die Schieß- und Sprengmittel sind sicherzustellen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.
(3) Geht gemäß Abs. 2 das Eigentum auf den Bund über und stellt der bisherige Eigentümer binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang einen Antrag auf Entschädigung, gebührt diesem eine angemessene Entschädigung. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.
(4) Hat der Betroffene den Umstand, der zur Entziehung der Berechtigung geführt hat, wenn auch nur fahrlässig, herbeigeführt, gilt dies als Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 42 Entziehung
(1) Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Bewilligung rechtfertigen. (2) Eine Person, der eine Bewilligung nach Abs. 1 entzogen wurde, hat alle in ihrem Besitz befindlichen Schieß- un…
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
…bekanntgibt, wo sich diese befinden. (3) Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem…
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
…Wird binnen dieser Frist kein Berechtigter namhaft gemacht, geht das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln auf den Bund über. Diesfalls gilt § 42 Abs. 3. (3) Wird die Bewilligung nicht entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel wieder auszufolgen.…