§ 39 Durchsuchungsermächtigung
In Kraft seit 01. Januar 2010
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§ 39 Durchsuchungsermächtigung — SprG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Grundstücken, Räumen sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen, der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wird. § 50 SPG und § 121 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten entsprechend.