Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.
§ 27a SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 27a
…§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes ( § 5 Abs. 3 ) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem…
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
…Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben ( §§ 19 bis 27a ) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt. (4…
§ 48a Anordnung von Überwachungen
…§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren ( § 5a Abs. 1 ) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen…
§ 22 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 22 Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
…26 FlexKapGG , nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG , c) Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird ( § 3 Abs. 1 Z 15 FBG ), d) Angelegenheiten nach dem SpaltG…
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