RS0122199 – OGH Rechtssatz
Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden.