Nach § 27a Abs 4 Z 7 SpG ist Gründungsprüfer und Stiftungsprüfer der Sparkassen-Privatstiftung die Prüfstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands. Eine gesonderte Bestellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ein anderer Stiftungsprüfer kann – selbst wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist – von diesem nicht bestellt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden