JudikaturOGH

RS0131016 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2016

Nach § 27a Abs 4 Z 7 SpG ist Gründungsprüfer und Stiftungsprüfer der Sparkassen-Privatstiftung die Prüfstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands. Eine gesonderte Bestellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ein anderer Stiftungsprüfer kann – selbst wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist – von diesem nicht bestellt werden.

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