JudikaturOGH

RS0112990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2000

Das Suchtmittelgesetz sieht für strafbare Handlungen iS des § 35 Abs 1 SMG, die während der Probezeit nach vorläufiger Zurücklegung der Anzeige (§§ 35f SMG) oder vorläufiger Einstellung (§ 37 SMG) begangen wurden, keine Sonderregelung vor. Eine analoge Anwendung der Zurücklegungs- und Einstellungspflicht des § 35 Abs 1 SMG (§ 37 SMG) bei neuerlichem Erwerb oder Besitz geringer Suchtmittelmengen zum eigenen Gebrauch liefe im Ergebnis auf eine Straflosigkeit des Drogenkonsums hinaus.

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