JudikaturLG Klagenfurt

7Bl73/08s – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2008

Kopf

REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt 7 Bl 73/08s

Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen den jungen Erwachsenen ***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 (erster und zweiter Fall) SMG über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.5.2008, 17 U 19/08 p-12, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Dem jungen Erwachsenen ***** liegt nach dem Strafantrag zur Last, im Zeitraum April 2007 bis Ende Juni 2007 in ***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Marihuana von ***** erworben und besessen zu haben. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gemäß § 37 SMG iVm § 35 SMG vorläufig für eine 2-jährige Probezeit ein und erteilte dem Beschuldigten die Weisungen, seinen Gesundheitszustand ärztlich überwachen zu lassen und sich einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten, die unzulässig und damit zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO) ist.

Rechtliche Beurteilung

§ 35 SMG (in der hier anzuwendenden Fassung der SMG-Novelle 2007 BGBl. I 2007/110), der nach Einbringen der Anklage vom Gericht sinngemäß anzuwenden ist (§ 37 SMG), sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft unter den in den Absätzen 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs 1 und 2 oder 30 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten hat (Absatz 1). Von der Verfolgung anderer Straftaten nach den §§ 27 oder 30 bis 31 a SMG, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, einer Straftat nach den §§ 28 oder 28 a SMG oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmittel begangenen Straftat, hat die Staatsanwaltschaft unter weiteren Bedingungen zurückzutreten, die inhaltlich jenen der Diversion nach § 198 Abs 2 StPO entsprechen. Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung setzt - außer wenn es sich um Stoffe oder Zubereitungen aus (wie hier) der Cannabispflanze handelt - eine Auskunft der Suchtgiftüberwachungsstelle und eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde über den Gesundheitszustand des Beschuldigten voraus; gegebenenfalls ist der Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht oder sich bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Absätze 6 und 7). Auf das Verfahren ist neben anderen die Bestimmung des § 209 StPO sinngemäß anzuwenden.

§ 209 Abs 2 StPO bestimmt (unter anderem), dass gegen gerichtliche Beschlüsse, mit denen das Verfahren vorläufig oder endgültig eingestellt wird, nur der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zusteht; dem Beschuldigten ist dieser Beschluss erst dann zuzustellen, wenn er der Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Daraus folgt, dass der Beschuldigte zur Erhebung einer Beschwerde nur im Falle der Ablehnung einer diversionellen Vorgangsweise, nicht aber dann beschwerdebefugt ist, wenn eine solche vom Gericht in Anspruch genommen wird (Fabrizy StPO10 § 209 RZ 5; Schroll WK-StPO § 90 l RZ 7).

Dem Beschuldigten steht dafür bis zum endgültigen Rücktritt von der Verfolgung (oder der endgültigen Verfahrenseinstellung) das Recht zu, jederzeit die Fortsetzung des Strafverfahrens zu verlangen (§ 205 Abs 1 StPO), sodass aufgrund des vorliegenden „Einspruchs" das Erstgericht das ordentliche Verfahren fortzusetzen haben wird.

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