JudikaturBVwG

W136 2298697-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. April 2025

Spruch

W136 2298697-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.07.2024, Zl. 201Jv632/24m, betreffend Erweiterung der Eintragung in die Sachverständigenliste zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist seit April 2024 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 17.46 Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung, eingeschränkt auf Druckluftbremsanlagen und Luftfederanlagen eingetragen.

Der BF beantragte beim Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt am 05.02.2024 die Erweiterung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 17.11 Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung und 17.45 Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung, jeweils eingeschränkt auf Druckluftbremsanlagen und Luftfederanlagen.

I.2. Mit Stellungnahme vom 19.06.2024 wurde seitens der Begutachtungskommission festgestellt, dass sich der BF am 17.06.2024 gemäß § 4a Abs. 2 SDG einer mündlichen Prüfung unterzogen habe. Seitens der Begutachtungskommission wurde eine Erweiterung der Eintragung des BF in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die beantragten Fachgebiete nicht befürwortet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die fachlichen Kenntnisse laut den beiden Fachprüfern in den ohnehin stark eingeschränkten Fachgebieten eindeutig zu wenig gewesen seien. Der BF habe nach Eindruck der Begutachtungskommission auf einzelne Fragen ungehalten reagiert und die in weiterer Folge mitgeteilten richtigen Antworten bemängelt. Auch sei die Ausdrucksfähigkeit des BF schwach. Der Stellungnahme waren die Fragenliste der mündlichen Prüfung samt den handschriftlichen Vermerken des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie die Prüfungsprotokolle (Fragen und Antworten) der beiden Fachprüfer der Prüfer angeschlossen.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Erweiterung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen, wobei begründend lediglich ausgeführt wurde, dass die fachlichen Kenntnisse laut den beiden Fachprüfern in den ohnehin stark eingeschränkten Fachgebieten eindeutig zu wenig gewesen seien und auch die Ausdrucksfähigkeit des BF sehr schwach sei.

I.4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt, dass es sich bei Druckluftbremsanlagen und Luftfederung um ein sehr weitgehendes Fachgebiet handle, welches einen wesentlichen Teil unserer Verkehrssicherheit als auch im Arbeitnehmerschutz darstelle. Weiters ersuchte der BF um eine genaue Begründung, warum sein Antrag abgewiesen worden sei, da die lapidare Aussage „die Fachkenntnisse sind zu wenig“ von der Ausdrucksfähigkeit sehr schwach sei.

I.5. In weiterer Folge übermittelte der Präsident am 30.07.2024 die Beschwerde der Begutachtungskommission mit dem Ersuchen, die Begründung der ablehnenden Stellungnahme zu ergänzen. Mit Note vom 26.08.2024 übermittelte der Hauptverband der Gerichtssachverständigen die Stellungnahmen der Prüfer der Begutachtungskommission.

Seitens des Vorsitzenden der Begutachtungskommission wurde ausgeführt, dass er zwar als Jurist inhaltlich zu den laut Fachprüfern weitaus zu schwachen fachlichen Kenntnissen des BF nichts beitrage könne, jedoch mitbekommen habe, dass der BF, nachdem man diesem die richtigen Ergebnisse mitgeteilt habe, teilweise unwirsch reagiert habe und nicht willens gewesen sei, die richtigen Lösungen zu akzeptieren. Auch müsse die Ausdrucksfähigkeit des BF für einen gerichtlich beeideten Sachverständigen als zu schwach bewertet werden. Bei den rechtlichen Fragen habe der BF gerade noch bestanden, da der BF aber keine hohe fachliche Qualifikation aufweise, sei das Prüfungsergebnis einstimmig negativ gewesen.

Seitens des Fachprüfers für das Fachgebiet 17:45 wurde ausgeführt, dass der BF ein ausgezeichnetes Wissen über Druckluftbremsanlagen und Luftfederanlagen im Fachgebiet 17.46 (Landmaschinen) habe, was er bei seiner Prüfung am 30.11.2023 bewiesen habe. Beim Fachgebiet 17:45 Druckluftanlagen für Baumaschinen würden kaum mehr Original-Druckluftanlagen verbaut, weshalb es sich um ein sehr spezielles Fachgebiet handle, in dem dem BF das Fachwissen in allen Bereichen (zB Druckluft betätigen Bremsanlagen) fehle. Dem BF sei auch nicht die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, umgesetzt durch die MSV 2010, welche das Prüfverfahren bei Baumaschinen und Geräten regle, bekannt gewesen. Dies müsse man aber, wenn man sich mit Baumaschinen beschäftige, wissen. Da dem BF hier das Fachwissen gefehlt habe, habe er immer wieder versucht im Prüfungsgespräch auf seine Kenntnisse über Nachbausätze oder das Fachgebiet Landmaschinen und Kraftfahrzeuge auszuweichen.

Seitens des Fachprüfers für das Fachgebiet 17:11 wurde ausgeführt, dass der BF ein ausgezeichnetes Wissen über Druckluftbremsanlagen und Luftfederanlagen hätte, wie sie in den Fahrzeugklassen N2, N3 (schwere LKW), M2, M3 (Kraftomnibusse) sowie O2 (schwer Anhänger) verbaut werden. Hier handle es sich jedoch um ein extrem eingeschränktes Fachgebiet, wo der BF als perfekter Subgutachter eingesetzt werden könnte. Allerdings kenne er sich mit einfachen Luftfederanlagen, (zB Nachrüstluftfedern) an Wohnmobilen und Motorrädern nicht aus und habe kein Fachwissen über normale PKW, Motorräder, Quads und sonstige vom Fachgebiet umfassten Fahrzeuge. So könne der BF nicht den objektiven Minderwert bzw. die Reparaturkosten oder den Mangelfolgeschaden aufgrund eines Unfalls nach einem Bremsen oder Luftfahrwerkdefekt feststellen oder kalkulieren. Sein Fachwissen in zwei Baugruppen umfasse daher nicht alle vom Fachgebiet umfassten KFZ.

I.6. Die Behörde hat diese aufgrund der Beschwerde eingeholten ergänzenden Stellungnahmen dem BF, soweit aus dem Akt ersichtlich, nicht zur Kenntnis gebracht, sondern die Beschwerde - ohne von einer Beschwerdevorentscheidung Gebrach zu machen - mit Note vom 04.09.2024 dem BVwG samt Verfahrensakt vorgelegt.

I.7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.09.2024 wurde der BF aufgefordert, binnen 14 Tagen seine Beschwerde durch Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein Begehren zu verbessern.

Fristgerecht teilte der BF mit, dass sich seine Beschwerde auf das Prüfungsergebnis und vielmehr noch auf den Ablauf und die Fragestellungen beziehe. Vorab sei er seitens des Vorsitzenden gefragt worden, warum er überhaupt über diese Fachbereiche eine Prüfung ablegen wolle, zumal er ja bereits Sachverständiger für 17.46 – Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung, nur für Druckluftbremsanlagen, Luftfederanlagen, eingetragen sei. Das sei „genug für [ihn]“. Dies habe auf ihn einen eher diskriminierenden Eindruck gemacht, und vorab bereits die Chancen auf ein positives Ergebnis unmöglich erscheinen lassen.

In weiterer Folge sei die Frage gestellt worden, was beim Aufbau einer zusätzlichen Betriebsbremsanlage auf einem Dumper zu beachten sei. Da es sich hierbei um eine nicht gesetzeskonforme Änderung handle, habe er in dieser Frage keinen Sinn gesehen, da es ist nicht zulässig sei, ein Fahrzeug mit zwei verschieden wirkenden Betriebsbremsbetätigungen auszurüsten. Des Weiteren sei mit jeder seiner Aussagen die Fragestellung derart verändert worden, dass schlussendlich keine sinnvolle Antwortmöglichkeit mehr vorhanden war. Die nächste Frage sei der Aufbau der Druckluftversorgung eines Anhängers für den Dumper gewesen, da diese Frage nicht eindeutig sei, habe er hinterfragt, ob es sich um eine durchgehende oder halbdurchgehende Bremsanlage handle. Mit diesen Fachbegriffen habe der Prüfer scheinbar nichts anfangen können.

Sodann wurde wörtlich ausgeführt:

„Das nächste Thema war ein Dumper Unfallfahrzeug: Unfallursache: Am Fahrzeug ist ein Druckluftschlauch geplatzt, die Feststellbremse hat sich gelöst und das Fahrzeug hat sich in Bewegung gesetzt.

Antwort: kann nicht sein, da die Feststellbremse immer mechanisch wirken muss.

Reaktion des Prüfers: Wenn eine Leitung platzt, dann muss die Feststellbremse aktiv werden.

Auch dazu habe ich Stellungnahme abgegeben wie folgt: Ausschließlich in dem Fall, dass die Druckluftleitung zwischen Rückschlagventil und Feststellbremse platzt, würde die Feststellbremse entlüftet und somit aktiv werden. Bei sämtlichen Leitungen vor dem Rückschlagventil wird das Einsetzen einer Bremskraft im Federspeicher eben durch dieses Rückschlagventil verhindert.“

Bei sämtlichen Fragen des zweiten Prüfers seien die Antworten offensichtlich in Ordnung gewesen, zumal seitens dieses Prüfers keine weiteren Einwände gewesen wären. Dasselbe gelte auch für die Fragen des Vorsitzenden. Bei der Ergebnisverkündung sei seitens des Vorsitzenden mitgeteilt worden, dass die Antworten zu wenig gewesen wären, was beide Prüfer ausgesagt hätten und der Vorsitzende habe sich dem lediglich angeschlossen. Wie es zu dieser Wende gekommen sei, könne er nicht sagen. Auch sei er dann gefragt worden, ob er sein Ansuchen nicht zurückziehen wolle, dadurch würde er keinen Negativbescheid erhalten. Das habe er abgelehnt, vielmehr habe er einen Negativbescheid mit einer genauen Begründung haben wollen um sich für die nächste Prüfung entsprechend anders vorbereiten zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung :

1. Der BF ist eingetragener Gerichtssachverständiger für das Fachgebiet 17.46 Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung, eingeschränkt auf Druckluftbremsanlagen und Luftfederanlagen. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde sein Erweiterungsantrag für die für die Fachgebiete 17.11 Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung und 17.45 Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung, jeweils eingeschränkt auf Druckluftbremsanlagen und Luftfederanlagen abgewiesen.

Festgestellt wird, dass der BF sich am 17.06.2024 einer kommissionellen mündlichen Prüfung unterzogen hat, die von der Prüfungskommission einstimmig als negativ beurteilt wurde.

Mit seinem Beschwerdevorbringen tritt der BF dem Ergebnis des Gutachtens insofern entgegen, als er Fehler im Rahmen der Prüfung geltend macht. Er vermeint, dass einige Fragen irreführend bzw. sinnlos gewesen wären und er beim zweiten Fachprüfer und beim Vorsitzenden ohnehin gute Ergebnisse erzielt hätte. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun. Siehe dazu unten unter Rechtlicher Beurteilung Punkt 3.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Die unmittelbar nach Ende der mündlichen Prüfung handschriftlich erstellte schriftlich Stellungnahme wurde vom BF unterfertigt. Die Kommission hat auch die Prüfungsschritte in einem Protokoll dokumentiert, eine Kopie von diesem scheint dem BF nicht ausgefolgt zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat, c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB, d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben, e) Vertrauenswürdigkeit, f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die 1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und 2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.

3.2. Gemäß § 4 Abs. 2 SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen.

Die Kommission hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten - um ein solches handelt es sich hier - besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Der Befund ist im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 zweiter Satz SDG aufgrund derer die Kommission zu beurteilen hatte, ob der BF insbesondere über die in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG genannten Voraussetzungen verfügt.

3.3. Der BF wendet Fehler der mündlichen Prüfung – somit bei der Befunderhebung – ein. Er behauptet jedoch nicht, dass diese behaupteten Fehler zu einem unrichtigen Prüfungsergebnis geführt hätten und kann dies auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

3.3.1. Das Vorbringen des BF wonach sich der Vorsitzende der Kommission in seiner Einschätzung den beiden Fachprüfern bloß „angeschlossen“ hätte, erscheint zutreffend. Wie sich aus dem handschriftlichen Prüfungsprotokoll des Vorsitzenden ergibt, hat er eine Frage sehr gut, eine weitere nicht genügend und eine dritte Frage gerade noch genügend beantwortet, weshalb er beim Vorsitzenden „gerade einmal bestanden“ hat. Dieser hat sich jedoch aufgrund der eindeutig negativen Beurteilungen der Fachprüfer wegen der von ihm als schwach beurteilten Ausdrucksfähigkeit in einer Gesamtbeurteilung den Fachprüfern angeschlossen, was im Hinblick darauf, dass die Prüfungskommission stimmenmehrheitlich entscheidet, nicht zu beanstanden ist.

3.3.2. Der BF vermeint weiters, dass sämtliche Antworten beim zweiten Prüfer, gemeint wohl jener im Fachgebiet 17.11 Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung eingeschränkt auf Druckluftbremsanlagen und Luftfederanlagen, in Ordnung gewesen wären, zumal dieser keine Einwände gehabt habe. Aus dem vorliegenden Prüfungsprotokoll ergibt sich jedoch, dass der BF die zweite und die achte Frage (WBW, Berechnung von Reservehaltungs- oder Vorhaltekosten bei Schaden) nicht beantworten, die erste, vierte und die fünfte Frage nicht vollständig beantworten und nur die dritte Frage vollständig beantworten konnte. In der ergänzenden Stellungnahme hat dieser Fachprüfer ausgeführt (siehe oben) dass das Fachwissen des BF nicht alle vom Fachgebiet umfassten KFZ betrifft, weswegen er im Ergebnis negativ beurteilt wurde. Im Hinblick auf das vorliegende Prüfungsprotokoll, aus, dem die Fragen und die vom BF gegeben Antworten, sowie deren Bewertung durch den Fachprüfer nachvollziehbar ersichtlich sind, hat der BF, offenkundig irrigerweise angenommen, dass seine Antworten ausreichend waren. Allerdings ergibt sich aus einem allfälligen mangelnden Feedback des Prüfers während der Prüfung nicht, dass diese nicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre.

3.3.3. Was die Prüfung aus dem Fachgebiet 17.46 Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung, eingeschränkt auf Druckluftbremsanlagen und Luftfederanlagen, betrifft, ergibt sich aus den Ausführungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission, dass der BF die Fachkunde des Prüfers bereits während der Prüfung in Frage gestellt hat. Auch führt der BF mit Schriftsatz vom 23.09.2024 aus, dass der Fachprüfer sinnlose und unklare Fragen gestellt habe. Angesichts des vorliegenden Prüfungsprotokolls, in dem der Fachprüfer die Antworten des BF dokumentiert hat und auch eine nähere Begründung gegeben hat, welche Antworten aus welchem Grund als unrichtig oder unvollständig erachtet wurden, erscheint dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Aus diesem begründetem Prüfungsprotokoll ergibt sich, dass der BF lediglich die letzte Frage zur vollen Zufriedenheit des Fachprüfers beantworten konnte. Bei der ersten und der vierten Frage – offenkundig jenen, die BF für sinnlos oder unklar erachtet - hat der BF überhaupt keinen Punkt bekommen, bei der zweiten und dritten Fragen nur jeweils drei von höchstmöglichen zehn Punkten, da sie unvollständig beantwortet wurden.

3.4. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem sachverständigen Gutachten außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198).

Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH E vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172).

Allerdings ist die gegenständlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Kommission als vollständig und schlüssig anzusehen, da dieses Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich das Gutachten auf die mündliche Prüfung stützt sowie diese nachvollziehbar (die Überprüfung der Richtigkeit kommt eines nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens kommt dem Gericht nicht zu) bewertet.

3.5. Dem BF ist dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnte mit seinem Beschwerdevorbringen die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens der Kommission nicht dartun. Insbesondere konnte nach den obigen Ausführungen nicht erkannt werden, dass bei der mündlichen Prüfung wesentliche Fehler unterlaufen sind, die eine Unschlüssigkeit des Gutachtens indizieren. Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.

3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.