Art. 1 § 2
Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen we
Art. 1 § 3Soweit an einer Schule die erforderlichen schulaut
Art. 1 § 4(1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Art. 1 § 5(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und de
Art. 2Bekanntmachung
Anl. 1/01(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/01.1(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/01.2Anlage A1.2
Anl. 1/01.3Anlage A1.3
Anl. 1/01.4Anlage A1.4
Anl. 1/01.5Anlage A1.5
Anl. 1/02(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/02.1(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/03(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/04(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/04.1(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/05(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/05.1(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/05.2(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/06(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/06.1(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1/06.2(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 2/01(Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 2/01bAnl. 2/02b
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)