BundesrechtBundesgesetzeSchulorganisationsgesetzI. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.§ 8a

§ 8aFührung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

In Kraft seit 01. September 2020
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