Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.
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