LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Pflichtschulgesetz 2018§ 15b

§ 15b§ 15b

In Kraft seit 02. August 2022
Up-to-date

Der Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters und kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

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