§ 15b § 15b — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
I. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
§ 15b § 15b
(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion, außer in dem Fall, in dem Schüler und Schülerinnen zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a Schulunterrichtsgesetz) verpflichtet sind.
(2) Die gemäß § 14 Abs. 6 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz für die Einrichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt davon unberührt.
(3) Die Bildungsdirektion hat dem Bundesminister für Bildung
1. die Gruppenplanung mit Ende des Unterrichtsjahres und
2. die tatsächliche Gruppendurchschnittsgröße nach Durchführung der Sommerschule
zur Kenntnis zu bringen.
(4) Zur Sicherstellung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (§ 12 Abs. 6a Schulunterrichtsgesetz) hat die Bildungsdirektion die dafür vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.
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