(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe I sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Bildungsdirektionen sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. In den Lehrplänen kann bei Bedarf vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektionen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen haben; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten sowie für den Fall der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen erfolgen.
(1a) Für einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung, sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 129 an den betroffenen Schulen kundzumachen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.
(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
a) die allgemeinen Bildungsziele,
b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
c) den Lehrstoff,
d) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
e) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
f) soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.
Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.
(4a) Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.
(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016
Anl. 2 I. STUNDENTAFEL1
…Stundentafel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben gemäß § 80 Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern höhere sozialpädagogische Bildung sowie jene Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das für die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten…
Anl. 1
…Stundentafel der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik. Die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik haben gemäß § 78 Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen…
Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Hortpädagogik und Sozialpädagogik
Anl. 3 LEHRPLAN DES KOLLEGS DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
…für Sozialpädagogik hat gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 und unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 80 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen zum Bildungsziel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu führen. Die Absolventinnen und Absolventen sind…
Anl. 2
…für Elementarpädagogik (einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik) hat gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik) zu…
Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Anl. 1/1
…Abschnitt III). Die Meisterschule für Damenkleidermacher/innen vermittelt im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung die für den Zugang zum Gewerbe der Damenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten…
Anl. 1/1B
…III). Die Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen vermittelt im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung die für den Zugang zum Gewerbe der Damenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten…
Anl. 1/2
…siehe Abschnitt III). Die Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen vermittelt im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung die für den Zugang zum Gewerbe der Herrenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten…
Anl. 1/2B
…III). Die Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen vermittelt im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung die für den Zugang zum Gewerbe der Herrenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten…
Lehrplan des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)
Anl. 1
…Semester. 5 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (vgl. Abschnitt III). Der Aufbaulehrgang für Elementarpädagogik hat gemäß § 79 Abs. 1 lit. 1b des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unter Bedachtnahme auf § 2 SchOG die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von mittleren Schulen…
Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Anl. 1/11
…Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement dient im Sinne der §§ 65 und 76 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz ( SchOG ) der Vermittlung höherer allgemeiner und fachlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft (insbesondere im Bereich des gehobenen Dienstleistungssektors und des Service…
Anl. 1/1
…für wirtschaftliche Berufe. Die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe hat im Sinne der §§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) die Aufgabe, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in Lehre und Berufsschule in den Bereichen Wirtschaft (insbesondere im…
Anl. 1/10
…Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft – dient im Sinne §§ 65 und 76 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz ( SchOG ) der Vermittlung höherer allgemeiner und fachlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Sozialwirtschaft und Verwaltung, speziell im betriebswirtschaftlichen, umweltwirtschaftlichen, qualitätswirtschaftlichen, sicherheitstechnischen…
Anl. 1/12
…Ethik ist nicht veränderbar. Das Kolleg für wirtschaftliche Berufe hat im Sinne der §§ 65 und 77 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Durch die Vermittlung der entsprechenden Fach…
Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Anl. 1
… III). Der Lehrgang Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik hat gemäß § 79 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 unter Bedachtnahme auf § 2 SchOG die Aufgabe, in einem zweisemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik…
Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule
Anl. 1/03 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
…Die Handelsakademie umfasst fünf Schulstufen und dient gemäß § 65 und § 74 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft. An der zweisprachigen Handelsakademie ist der Unterricht gemäß Art. II des Bundesgesetzes, mit dem…
Anl. 1/01.1 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
…Die Handelsakademie – Digital Business umfasst fünf Schulstufen und dient gemäß § 65 und § 74 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft. Im Rahmen der Ausbildung an der Handelsakademie – Digital Business…
Anl. 1/04 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
…eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, gemäß § 65 und § 75 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) zum Bildungsziel der Handelsakademie zu führen. Im Übrigen findet das allgemeine Bildungsziel der Handelsakademie auf den Aufbaulehrgang Anwendung (siehe Anlage A1). Wie im Lehrplan der…
Anl. 1/01 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
…Die Handelsakademie umfasst fünf Schulstufen und dient gemäß § 65 und § 74 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft. Im Rahmen der Ausbildung an der Handelsakademie wird in integrierter Form Allgemeinbildung und kaufmännische Bildung…
Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Art. 1 Anl. 1
…einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten. Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b SchOG) eröffnen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation am einzelnen Standort sowie an…