V581/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B VG, begehrt der Antragsteller mit seinem am 26. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag, die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, als Ganzes, in eventu §13 Abs4 und 6 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, in eventu §13 Abs6 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, in eventu §13 Abs4 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, als verfassungswidrig bzw gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, lauteten auszugsweise wie folgt (die mit dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
[…]
Begriffsbestimmungen
§3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;
[…]
Vorgehen im COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall
§9. (1) Wird bei einer Schülerin bzw einem Schüler der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung durch eine Lehrperson wahrgenommen, ist nach den Vorgaben der allgemein geltenden Hygienebestimmungen gemäß Anlage B vorzugehen.
(Anm: Abs2 aufgehoben durch BGBl II Nr 464/2020)
(3) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und Information von Gesundheitsbehörden und Schulverwaltung dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeiter der Verwaltung personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.
(4) Die Schulbehörde kann für Schulen, an welchen Verdachtsfälle gemäß Anlage B aufgetreten sind oder die von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit Personen in engem Kontakt sind oder waren, bei welchen eine Infektion mit SARS-CoV 2, ein Verdacht auf eine solche oder eine Erkrankung an COVID-19 vorliegt, bis zur Feststellung der Gesundheitsbehörde, dass keine Infektion oder Erkrankung mit COVID-19 (mehr) vorliegt, längstens aber bis zu zehn Tagen, anordnen, dass alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.
(5) Die Schulleitung von Schulen, die sich in einem Bezirk, einer Region oder Stadt befinden, für welchen oder welche aufgrund der Empfehlungen der Corona-Kommission gemäß §2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, ein hohes oder sehr hohes Risiko besteht, kann für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass Personengruppen oder alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.
[…]
2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen
1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.
(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
(4) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 ist auf alle Schulen gemäß §2 für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 16. November 2020 der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden. Für alle Schulen des 3. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des 2. Teiles wird für den genannten Zeitraum ortsungebundener Unterricht mit der Maßgabe angeordnet, dass am 3. November 2020 alle für die Umstellung auf ortsungebundenen Unterricht erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere durch Schülerinnen und Schüler, in der Schule durchgeführt werden können.
(5) Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Abs4 im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Abs4 genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.
( 6) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind vom 17. November bis 6. Dezember 2020 auf alle Schulen gemäß §2 die Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot' (4. Abschnitt) anzuwenden.
[…]
Durchführung des Unterrichts
§15. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Für die Durchführung der aufgrund der §§29 Abs1 litb, 47 Abs1, 58 Abs1, 59 Abs2, 60 Abs2, 62 Abs3, 63 Abs4, 63b Abs3, 72 Abs5, 73 Abs2, 74 Abs2, 76 Abs2, 77 Abs2, 78 Abs4 sowie 80 Abs4 SchOG sowie aufgrund des §17 Abs1 litb des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des §119 Abs1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
[…]
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID 19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.
[…]
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§19. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu dieser Verordnung zu tragen.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
Durchführung des Unterrichts
§20. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Singen ist im Unterricht nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien möglich.
(3) Bewegung und Sport ist vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand gemäß Anlage A durchzuführen. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.
(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§29 Abs1 litb, 47 Abs1, 58 Abs1, 59 Abs2, 60 Abs2, 62 Abs3, 63 Abs4, 63b Abs3, 72 Abs5, 73 Abs2, 74 Abs2, 76 Abs2, 77 Abs2, 78 Abs4 sowie 80 Abs4 SchOG sowie aufgrund des §17 Abs1 litb des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des §119 Abs1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
[…]
3. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID 19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen. Dies gilt insbesondere im Eingangsbereich des Schulgebäudes vor dem Beginn und nach dem Ende des Unterrichts.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
[…]
Durchführung des Unterrichts
§27. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten hat im Unterricht in geschlossenen Räumen zu unterbleiben.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.
(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§29 Abs1 litb, 47 Abs1, 58 Abs1, 59 Abs2, 60 Abs2, 62 Abs3, 63 Abs4, 63b Abs3, 72 Abs5, 73 Abs2, 74 Abs2, 76 Abs2, 77 Abs2, 78 Abs4 sowie 80 Abs4 SchOG sowie aufgrund des §17 Abs1 litb des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des §119 Abs1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
[…]
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von §6 SchOG und §5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,
3. wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß §2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
(3) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
[…]
4. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID 19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht §31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abs1 gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 oder §45 Abs4 SchUG erteilt werden.
(3) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie an Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
[…]
Anlage A
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)
[…]
3. Atemhygiene
3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
An Schulen auf welche die Ampelphase Grün, Gelb oder Orange anzuwenden ist, müssen alle Personen im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.
3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene
3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.
3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien möglich.
3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller bringt zu seiner Antragslegitimation zusammengefasst Folgendes vor:
Er sei 14 Jahre alt und besuche die fünfte Schulstufe eines Gymnasiums. Am 3. November 2020 seien auf Grundlage von §13 Abs4 C-SchVO 2020/21 alle allgemeinbildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe geschlossen und "ortsungebundener Unterricht", als Heimunterricht mit "Distance Learning", angeordnet worden. Ab dem 17. November 2020 seien schließlich alle Schulen in Österreich geschlossen und für alle Schulstufen "ortsungebundener Unterricht" angeordnet worden.
Der Antragsteller habe bereits seit dem 3. November 2020 keinen Regelunterricht, sondern werde – wenn überhaupt – mittels Videoübertragung in Form von "Distance Learning" unterrichtet. Ein normaler Unterricht sei auf diese Weise nicht zu gewährleisten. Die Kinder blieben in ihrer schulischen, bildungs- und ausbildungstechnischen, aber auch sozialen Entwicklung zurück. Der Antragsteller werde dadurch in seinem Recht auf Bildung gemäß Art2 1. ZPEMRK verletzt sowie unmittelbar und aktuell betroffen, ohne dass die Einschränkung sachlich gerechtfertigt wäre.
Die C-SchVO 2020/21 wirke unmittelbar, ohne durch einen Bescheid oder ein Urteil ausgeführt werden zu müssen. Alleine das Inkrafttreten von §13 Abs4 und 6 C-SchVO 2020/21 führe dazu, dass der Antragsteller nicht in die Schule gehen könne und Regelunterricht genieße.
2. In der Sache bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht sachlich nicht gerechtfertigt werden könne. "Distance Learning" könne zu schweren Beeinträchtigungen in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen führen. Zudem seien Schulen keine Treiber des Infektionsgeschehens. Um die Verbreitung von COVID-19 zu verringern, stünden gelindere Mittel – wie der Einsatz von Antigen-Schnelltests, Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Schüler und Lehrer, Staffelung der Schul Öffnungszeiten oder die Nutzung alternativer Räume mit mehr Platz – zur Verfügung.
3. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er die teilweise Zurückweisung beziehungsweise die Abweisung des Antrages begehrt.
IV. Zulässigkeit
Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).
3. Der Hauptantrag wird diesen Erfordernissen nicht gerecht:
Soweit der Antragsteller die Aufhebung der C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, zur Gänze begehrt, wird nicht dargetan, inwiefern er von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist (vgl etwa VfSlg 13.239/1992, 15.144/1998, 15.224/1998; VfGH 21.9.2020, V365/2020). Der Hauptantrag erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.
4. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.972/2015).
5. Die Eventualanträge auf Aufhebung von §13 Abs4 und Abs6 C SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, sind schon wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfanges unzulässig:
Die Bedenken des Antragstellers richten sich zusammengefasst gegen die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht. Nach der Systematik der C SchVO 2020/21 gelangen je nach aktuell festgelegter Ampelphase verschiedene Bestimmungen zur Anwendung (siehe §3 Z1 C SchVO 2020/21). Die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht ergibt sich in der Ampelphase "Orange" aus §31 C SchVO 2020/21 und in der Ampelphase "Rot" aus §34 C SchVO 2020/21.
Gemäß §13 Abs4 C SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, waren im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 16. November 2020 die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles der C SchVO 2020/21 (Bestimmungen für die Ampelphase "Orange") – worunter §31 C SchVO 2020/21 fällt – anzuwenden. Daran anschließend waren gemäß §13 Abs6 C SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, im Zeitraum vom 17. November bis 6. Dezember 2020 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles (Bestimmungen für die Ampelphase "Rot") – worunter §34 C SchVO 2020/21 fällt –anzuwenden.
Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §13 Abs4 C SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, und §31 C SchVO 2020/21 bzw zwischen §13 Abs6 C SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, und §34 C SchVO 2020/21.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.