(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem oder pädagogischem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.
(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 62 Abs. 2 lit. a aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe anzustreben sind.
Lehrpläne der humanberuflichen Schulen
Anl. 2/1
…jeweiligen Klasse gemäß der Stundentafel der Hotelfachschule. 4 Gemäß Stundentafel der Hotelfachschule. II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die dreijährige Hotelfachschule dient im Sinne der §§ 52 und 58 Schulorganisationsgesetz ( SchOG ) unter Bedachtnahme auf § 2 SchOG des dem Erwerb einer grundlegenden Allgemeinbildung und vermittelt erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbstständigen und unselbstständigen Ausübung…
Anl. 2/2
…jeweiligen Klasse gemäß der Stundentafel der Tourismusfachschule. 4 Gemäß Stundentafel der Tourismusfachschule. II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die dreijährige Tourismusfachschule dient im Sinne der §§ 52 und 58 Schulorganisationsgesetz ( SchOG ) unter Bedachtnahme auf § 2 SchOG der Erweiterung und Vertiefung der bereits erworbenen Allgemeinbildung und vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbständigen und…
Anl. 3/1
…der Fachschule für Mode. 4 Gemäß Stundentafel der Fachschule für Mode. II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die Fachschule für Mode dient im Sinne der §§ 52 und 58 Schulorganisationsgesetz ( SchOG ) unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz der Erweiterung und Vertiefung der bereits erworbenen Allgemeinbildung und vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur unselbstständigen und…
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