§ 1 § 1. Geltungsbereich. — SchOG
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) ( Verfassungsbestimmung ) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule
Anl. 1/03 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
…A3 Lehrplan der Zweisprachigen Handelsakademie I. Allgemeines Bildungsziel Die Handelsakademie umfasst fünf Schulstufen und dient gemäß § 65 und § 74 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft. An der zweisprachigen Handelsakademie ist der Unterricht gemäß Art. II des Bundesgesetzes, mit dem…
Anl. 1/04 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
…hat die Aufgabe, Personen, die eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, gemäß § 65 und § 75 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) zum Bildungsziel der Handelsakademie zu führen. Im Übrigen findet das allgemeine Bildungsziel der Handelsakademie auf den Aufbaulehrgang Anwendung (siehe Anlage A1). II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE…
Anl. 1/01 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
…Anlage A1 Lehrplan der Handelsakademie I. Allgemeines Bildungsziel Die Handelsakademie umfasst fünf Schulstufen und dient gemäß § 65 und § 74 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft. Im Rahmen der Ausbildung an der Handelsakademie wird in integrierter Form Allgemeinbildung und kaufmännische Bildung…
Anl. 1/01.1 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
…Digital Business I. Allgemeines Bildungsziel Die Handelsakademie – Digital Business umfasst fünf Schulstufen und dient gemäß § 65 und § 74 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft. Im Rahmen der Ausbildung an der Handelsakademie – Digital Business…
§ 63 NAG · NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 63 Schüler
…BGBl. I Nr. 55/2005, sind oder 9. Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach §§ 63 oder 63a SchOG…
Rückverweise