§ 92 Nichtbefolgung der Aufforderung
§ 92 Nichtbefolgung der Aufforderung — RStDG
§ 92 Nichtbefolgung der Aufforderung — RStDG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40145673
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
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