RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VIII. ABSCHNITT Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 89a Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
§ 89a RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 89a Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
…§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das…
§ 91 Aufforderung an den Richter
…nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Wirksamkeitstermin ( § 89a ) zu beantragen. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012) (3) Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes…
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