§ 89a Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
§ 89a Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand — RStDG
§ 89a Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40220737
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
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