RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VI. ABSCHNITT Pflichten
§ 57a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 57a RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 57a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
…§ 57a. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen…
Art. 2a Artikel IIa
…die §§ 26 und 32b , Abschnitt V mit Ausnahme von § 52 , im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b , im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i , im Abschnitt VIII §§ 78a…
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