§ 7a
§ 7a — RAO
§ 7a — RAO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 556/1985;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094715
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(1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(3) § 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 Abs. 1 letzter Satz gelten sinngemäß.
(4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 ZustG.