G286/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antrag, §22 RAO zur Gänze aufzuheben, ist unzulässig, weil dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung stünde. Der Antragsteller hat nämlich zB die Möglichkeit, gegen die bescheidmäßige Vorschreibung des Jahresbeitrages (gemäß §27 Abs1 litd RAO iVm. der Beitragsordnung) oder des Beitrages für die Versorgungseinrichtung (§51 und §53 RAO iVm. der Umlagen- bzw. der Beitragsordnung der Versorgungseinrichtung) den Rechtsweg zu beschreiten und vor dem Verfassungsgerichtshof seine verfassungsrechtlichen Bedenken ua. auch gegen die angegriffene Regelung vorzubringen.
Der Antrag, die Wortfolge "sowie der Satzung der Versorgungseinrichtungen" des §27 Abs1 lita RAO und den §37 RAO aufzuheben, ist mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers unzulässig. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, daß diese Regelungen bestimmte Organe der Rechtsanwaltskammer zur Erlassung genereller Rechtsakte ermächtigen. Es ist ausgeschlossen, daß diese Bestimmungen einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bewirken könnten; solches wäre überhaupt erst durch die auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigungen erlassenen Akte möglich (VfSlg. 8978/1980, 11.579/1987, VfGH 24.09.90, G66/89 ua.).
Im Ergebnis Gleiches gilt aber auch für den bekämpften Teil des §27 Abs5 RAO, wonach die Satzungen der Versorgungseinrichtungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz bedürfen. Es ist ausgeschlossen, daß dieser Genehmigungsvorbehalt die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar berühren kann.
Der Antrag zur Aufhebung des Teils des §33 Abs2 RAO, wonach die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden soll, berührt die Rechtssphäre des Antragstellers offenkundig nicht unmittelbar und ist deshalb unzulässig; solches könnte allenfalls hinsichtlich jener - hier nicht bekämpften - Regelungen der Fall sein, die die Organe der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einsetzen.