(1) Der Vorstand und die Hauptversammlung haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist vom Vorstand zu beaufsichtigen.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft begründet kein Dienstverhältnis zu dieser. Der Vorsitzende des Vorstands der Versorgungseinrichtung hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der dazu von der Hauptversammlung zu erlassenden Richtlinien; sofern keine solche Richtlinien erlassen wurden, besteht ein Anspruch entsprechend den insoweit für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975.
(3) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgungseinrichtung werden durch die in der Umlagenordnung festzusetzenden Beiträge ihrer Mitglieder und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 49g RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 49g
…und deren Änderung; f) die Leistungsordnung und die Umlagenordnung; g) die Grundsätze der Veranlagung; h) die Richtlinien zum Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten ( § 49i Abs. 2 ); i) die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühr des Vorsitzenden des Vorstands; j) den Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft…
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