(1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
1. der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,
2. die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
3. die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
4.die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
gewählt.
(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden. Sofern davon abgesehen für die jeweilige Funktion nichts anderes angeordnet ist, ist jedes Kammermitglied aktiv und passiv wahlberechtigt. Nicht wählbar sind Kammermitglieder während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32). Eine bereits gewählte Person scheidet mit dem Eintritt eines Ruhens aus dem Amt aus.
(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.
(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.
Art. 11 § 3 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 11 § 3
…werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 24 Abs. 1 Z 3 RAO ) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 7 Abs. 1 DSt ) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem…
§ 25
…tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist…
§ 24a
…1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der…
§ 24b
…1) Der Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach § 24 Abs. 1 möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer…
Art. 11 § 3 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Art. 11 § 3
…werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 24 Abs. 1 Z 3 RAO ) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 7 Abs. 1 DSt ) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem…
§ 7
…den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats ( § 6 ) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist…
Rückverweise