(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
1. durch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
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