BundesrechtBundesgesetzePolizeikooperationsgesetz3. Hauptstück Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet§ 16

§ 16Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date