Die nach Art. 104 Abs.1 SDÜ iVm § 7 Abs. 1 DSG 2000 zu prüfende Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres, Daten im N.SIS zu verarbeiten, ergibt sich aus § 3 Abs.2 Z 1 und § 4 Abs. 1 PolKG. Bei der Ausschreibung im SIS handelt es sich um einen durch das SDÜ ausdrücklich geregelten Fall der Leistung von internationaler polizeilicher Amtshilfe. Dem steht die innerstaatliche Nutzung des SIS (vgl. Art 92 Abs. 2 SDÜ) nicht entgegen.
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