(1) Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022
1. von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWRVertragsstaat hat, ausgegeben wurden und die Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen oder
2. von einem Kreditinstitut gemäß
a) Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375/1899,
b) Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 oder
c) Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905
ausgegeben wurden,
unterliegen nicht den Anforderungen der Bestimmungen gemäß den §§ 5, 6, 9, 10 Abs. 2, 12 bis 17, 21, 22 und 30. Sie dürfen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 24 bezeichnet werden. Die FMA hat zu überwachen, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des § 74 Abs. 4 InvFG 2011, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 geltenden Fassung, sowie dieses Bundesgesetzes, soweit sie gemäß des ersten Satzes dieses Absatzes anwendbar sind, genügen.
(2) Das HypBG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem HypBG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem HypBG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des HypBG erfüllen.
(3) Das PfandbriefG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem PfandbriefG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem PfandbriefG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des PfandbriefG erfüllen.
(4) Das FBSchVG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach diesem Gesetz begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher fundierter Bankschuldverschreibungen verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem FBSchVG begebene fundierte Bankschuldverschreibungen und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des FBSchVG erfüllen.
(5) Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S 1574/1938 (GBlÖ 648/1938 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010), tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
(6) Die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. I S 1904/1938, tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
(7) Kreditinstitute, die vor dem 8. Juli 2022 zur Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, sind zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechtigt. Nach den Bestimmungen des HypBG und PfandbriefG bestellte Treuhänder und nach dem FBSchVG bestellte Regierungskommissäre sind binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen internen oder externen Treuhänder gemäß § 18 Abs. 3 zu ersetzen.
(8) Die Zusammenlegung bestehender gebildeter Deckungsstöcke gemäß HypBG, PfandbriefG oder FBSchVG mit Deckungsstöcken für die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz ist zulässig. Entfallen dabei bestehende Deckungsstöcke, so entscheidet erforderlichenfalls der Bundesminister für Finanzen darüber, welcher der bisherigen Treuhänder oder Regierungskommissäre den verbleibenden Deckungsstock bis zur Bestellung eines internen oder externen Treuhänders nach § 18 Abs. 3 zu überwachen hat. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Deckung von nach diesem Bundesgesetz begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bleiben jeweils unberührt.
(9) Unbeschadet dieses Bundesgesetzes dürfen gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Abs. 1 Z 3 vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, weiterhin die Bezeichnung „Pfandbrief“, Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder eine andere Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, bis zu ihrer Fälligkeit enthalten.
(10) Wurde bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen, das Kautionsband im Grundbuch angemerkt, so ist diese Anmerkung nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Auftrag der Bundesministerin für Justiz automatisiert zu löschen. Verfügungen über Pfandrechte mit angemerktem Kautionsband, insbesondere deren Löschung, bedürfen keiner Mitwirkung des Regierungskommissärs oder Treuhänders. Ebenso kann deren Benachrichtigung unterbleiben.
(11) Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, unterliegen nicht der Anforderung der Bestimmung gemäß § 10 Abs. 2.
Rückverweise
PfandBG · Pfandbriefgesetz
§ 39 Übergangsbestimmungen
(1) Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 1. von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWRVertragsstaat hat, ausgegeben wurden und die Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen oder 2. von einem Kredi…
§ 43 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der § 8, § 25, § 26 sowie § 39 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz und 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.…
PB-MV · Pfandbrief-Meldeverordnung
Anl. 1 Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock
… 13 PfandBG g. Sonstige liquide Aktiva gemäß § 21 Abs. 2 PfandBG] Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG 2) [ Dimensionen : a. Risikopositionen gegenüber Mitgliedstaaten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe a CRR b…
AP-VO · Anlage zum Prüfungsbericht
Anl. 1 (Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
…424/1969: Gesetzesreferenz 23.3. Wahrnehmungen des Bankprüfers in Zusammenhang mit dem Pfandbriefgesetz (PfandBG), BGBl. I Nr. 199/2021, einschließlich Wahrnehmungen gemäß § 39 PfandBG in Verbindung mit dem Pfandbriefgesetz (PfandbriefG), dRGBl. I S. 492/1927, dem Hypothekenbankgesetz (HypBG), dRGBl. S. 375/1899 und dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG), RGBl. Nr…